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Für Sie gelesen

In dieser Rubrik finden Sie verschiedene aktuelle Versicherungsfragen und die Antworten vom Spezialisten.

Diese Rubrik wird laufend ergänzt und aktualisiert.

Privathaftpflichtpolice der Eltern – bin ich als Student versichert?

A.M. aus R.: Ich bin 22jährig, studiere an einer Fachhochschule und wohne bei meinen Eltern. Durchschnittlich fünf Tage pro Monat habe ich einen Job. Ein Versicherungsberater sagte, ich müsse eine eigene Privathaftpflichtversicherung haben. Stimmt das?

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Privathaftpflichtversicherung sind bei den einzelnen Versicherungsgesellschaften recht unterschiedlich. Dies gilt auch in Bezug auf den Versicherungsschutz von mündigen Kindern, die noch zu Hause bei ihren Eltern wohnen. Sehr oft sind diese noch mitversichert, wenn sie nicht erwerbstätig sind, wobei als Höchstalter vielfach das 25. Altersjahr gilt. In einigen AVB findet sich aber auch die Formulierung, dass Studenten in jedem Fall in der Elternpolice mitversichert sind.

Versicherungsbedingungen der Elternpolice sind massgebend

Lesen Sie daher in den AVB der Privathaftpflichtversicherungs-Police Ihrer Eltern nach, wie es sich dort mit dem Versicherungseinschluss von mündigen Kindern verhält, die bei ihren Eltern wohnen. Wenn Sie nach der Durchsicht der AVB zu einem anderen Schluss kommen als der Versicherungsberater, sprechen Sie ihn darauf an und klären Sie ab, wieso er Ihnen eine eigene Privathaftpflichtversicherung empfiehlt.

18. August 2008


Autoreise in Oststaaten - gilt die Autoversicherung?

A.R. aus M.: Ich plane eine Autoreise in Oststaaten. Ich hörte, dass die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht überall gilt. Was kann ich tun um versichert zu sein? Was ist mit der Kasko- und der Insassenversicherung?

In den jeweiligen Versicherungsbedingungen wird der örtliche Geltungsbereich der Autoversicherung geregelt. Im allgemeinen gilt der Versicherungsschutz für die Motorfahrzeug-Haftpflicht, die Kasko- sowie die Insassenversicherung in Europa und den ans Mittelmeer grenzenden Staaten (beispielsweise Aegypten, Libyen, Algerien). Sie geniessen also bei einer Reise in diese Länder grundsätzlich Versicherungsschutz. Ausgeschlossen sind in der Regel nur die Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aserbeidschan und Kasachstan.

Grüne Karte mitnehmen

Es ist sehr zu empfehlen, für die Reise ins Ausland beim Versicherer die Grüne Karte bestellen - sofern Sie diesen Ausweis nicht bereits erhalten haben. Diese Karte bestätigt, dass der Versicherungsnehmer im Ausland über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt. Liegt Ihr Reiseziel ausserhalb des erwähnten örtlichen Geltungsbereiches, so muss an der entsprechenden Landesgrenze eine so genannte Grenzversicherung abgeschlossen werden. Weitere Details dazu finden Sie unter www.nbi.ch.

Gelesen bei Schweizerischer Versicherungsverband SVV, 26.06.2008


Velovignette erneuern – was passiert, wenn ich das vergesse?

H.M. aus T.: Ich habe die neue Velovignette 2008 gekauft. Sie wurde am Postschalter so gut platziert, dass ich mich an die Pendenz im Frühling erinnerte. Was passiert eigentlich, wenn man vergisst, die Vignette zu erneuern?

Ihre alte Vignette aus dem Vorjahr ist nach dem 31. Mai nicht mehr gültig. Dies bedeutet, dass Sie nach diesem Datum für die Haftpflicht aus dem Gebrauch Ihres Fahrrades nicht mehr versichert sind. Auch Ihre Privathaftpflichtversicherung wird nichts bezahlen, denn sie leistet bei Fahrradunfällen gewöhnlich nur dann, wenn der Schaden das Versicherungsobligatorium von 2 Mio. Franken übersteigt.

Nationaler Garantiefonds nimmt Rückgriff

Für Schäden, für die Sie haftbar sind, muss beim Fehlen einer gültigen Vignette der Nationale Garantiefonds einstehen. Dieser ist dazu da, Schäden zu decken, die nicht versicherte Motorfahrzeuge oder Velofahrer verursacht haben. Er kommt allerdings nur zum Zuge, wenn keine andere Versicherung, beispielsweise eine Unfallversicherung, den Schaden übernimmt. Ferner wird er auf den Verursacher Rückgriff nehmen, der keine gültige Vignette an seinem Fahrrad angebracht hatte. Es lohnt sich daher in jedem Fall, die neue Vignette rechtzeitig zu lösen und sie am Fahrrad anzubringen.

Gelesen bei Schweizerischer Versicherungsverband SVV, 14.05.2008


Zusammenstoss mit Inline-Skater auf Trottoir – wer bezahlt?

M.K. aus R.: Ein Inline-Skater hat mich auf dem Trottoir angefahren und verletzt. Ich wurde ärztlich behandelt und konnte während einer Woche nicht arbeiten. Der Unfallverursacher hat keine Privathaftpflichtversicherung. Wer bezahlt?

Nach dem Strassenverkehrsgesetz darf ein Inline-Skater auf dem Trottoir fahren. Aber er muss die Geschwindigkeit und seine Fahrweise den Umständen anpassen, und er hat insbesondere den Fussgängern den Vortritt zu gewähren.

Empfehlenswerte Privathaftpflichtversicherung

Die obligatorische Unfallversicherung Ihres Arbeitgebers oder Ihre Krankenkasse übernehmen die Heilungskosten. Die obligatorische Unfallversicherung deckt zudem einen allfälligen Lohnausfall im Rahmen des Unfallversicherungsgesetzes (UVG). Für nicht gedeckte Schäden und weitere Unfallkosten - wie beispielsweise der Ersatz einer zerbrochenen Brille oder zerrissener Kleider - muss der Inline-Skater selber einstehen, sofern er haftpflichtig ist und über keine Versicherung verfügt, welche diese Kosten übernimmt. Das kann zu schweren finanziellen Belastungen des Unfallverursachers führen. Der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung, die auch die Risiken des Inline-Skatens deckt, ist daher sehr zu empfehlen.

Gelesen bei Schweizerischer Versicherungsverband SVV, 21.05.2008


Swimmingpool voller Schlamm – wie versichert?

B.D., Kt. Luzern: Bei einem Unwetter hat ein Bach sein Bett verlassen. Unser mit grosser Liebe gepflegter Garten und unser Swimmingpool sind dabei stark beschädigt worden. Sind diese Schäden versichert?

Elementarschäden an Haus und Einrichtungen sind über die Gebäude- und die Hausratversicherung gedeckt. Beschädigte Gartenanlagen oder so genannte bauliche Anlagen wie ein Swimmingpool sind darin jedoch nicht enthalten und müssen speziell versichert werden. Solche Zusatzversicherungen übernehmen die Kosten für die Wiederherstellung von Einfahrten, Sitzplätzen und Gartenanlagen. Auch die Reparatur eines beschädigten Swimmingpools, eines Gartenhäuschens oder von Fahnestangen und erdverlegten Leitungen können versichert werden. Ob die Schäden an Ihrem Garten und Swimmingpool versichert sind, hängt also davon ab, ob Sie eine solche Zusatzversicherung abgeschlossen haben.

Auch Garten und Swimmingpool versichern

Eigenheimbesitzer schenken der Versicherung der Umgebung ihres Hauses oft wenig Beachtung. Elementarereignisse wie Hochwasser, Überschwemmungen, Stürme oder Erdrutsche können jedoch hohe Schäden anrichten. Es lohnt sich also, auch für die Umgebung über einen geeigneten Versicherungsschutz zu verfügen

Gelesen bei Schweizerischer Versicherungsverband SVV, 05.10.2007

Diese Rubrik wird laufend ergänzt und aktualisiert.

Schaden durch Fahrt auf überschwemmter Strasse

H.H., Luzern: Ich bin kürzlich bei starkem Regen mit meinem Wagen auf teilweise überschwemmten Strassen gefahren. Dabei hat die Elektronik meines Autos Schaden genommen. Reicht hier eine Teilkaskoversicherung?

Die Teilkaskoversicherung deckt Elementarschäden, die unmittelbar durch die Naturereignisse Erdrutsch, Felssturz oder Steinschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Sturmwind, Hagel, Lawine und Schneedruck entstehen. Beispielsweise wenn ein parkiertes Auto durch einen übergehenden Bach durch Wasser und Geröll beschädigt oder ein Auto bei der Fahrt durch einen Stein getroffen wird. Befährt ein Lenker jedoch überschwemmte Strassen und erleidet das Fahrzeug dabei einen Wasserschaden, so übernimmt die Teilkaskoversicherung den Schaden nicht. Der Schaden ist nicht unmittelbar auf das Elementarereignis zurückzuführen, sondern darauf, dass Sie absichtlich überschwemmte Strassen befahren haben.

Vollkasko deckt den Schaden

Wenn Sie über eine Vollkaskoversicherung verfügen, ist der Schaden gedeckt. Ausser der Versicherer macht Grobfahrlässigkeit geltend. Aus Sicherheitsgründen raten wir Ihnen, überschwemmte Strassen nicht zu befahren. Auch mit Geländewagen ist Vorsicht am Platz. Die Wassertiefe und die Stärke der Strömungen werden oft unterschätzt
.

Gelesen bei Schweizerischer Versicherungsverband SVV, 25.10.2007


Depot ist auch bei Onlinebank sicher

Wertschriften in Depot bleiben im Konkursfall persönliches Eigentum

„Ich habe ein Wertschriftendepot bei einer Grossbank und ärgere mich über die hohen Courtagen, die mir belastet werden. Nun erwäge ich, ein Wertschriftendepot bei einer Onlinebank zu eröffnen, um von beträchtlich tieferen Courtagenprofitieren zu können. Wie sieht es aber mit der Sicherheit aus?“ G.F.

Wertschriften im Depot bleiben in jedem Fall das persönliche Eigentum des Depot- inhabers, ähnlich, wie wenn er seine Wertsachen in einem Banktresorfach zur Deponie gäbe. Anders als bei vielen sonstigen Anlageformen bleibt Ihnen also im Konkursfall Ihr Eigentum erhalten. Eine Onlinebank und die Wertschriftenabteilung einer Grossbank unterscheiden sich bei der Beratung und bei den Preisen, bezüg- lich Sicherheit des Depots besteht aber kein Unterschied.

Sie fragen auch, ob nicht die Gefahr besteht, dass die Wertschriften gar nicht ins Kundendepot eingeliefert werden. Wenn eine Bank Ihre Titel einbehält, Ihren Auf- trag nicht ausführt oder ohne Auftrag mit Ihrem Geld spekuliert, so ist das Ver- untreuung, eventuell sogar Unterschlagung bzw. Betrug und klar strafbar.

Gegen betrügerische Machenschaften sind Sie zwar nie vollkommen gefeit, aber

sie sind sehr unwahrscheinlich, zumal es viel einfachere Formen des Betrugs gibt, die weniger aufwändig und wegen schlechterer Kontrollen auch weniger riskant sind.

Sonntagszeitung vom 22.Juli 2007


Praxismiete – braucht es eine Haftpflichtversicherung?

„Ich beabsichtige, demnächst eine eigene Arztpraxis zu eröffnen und stehe deswegen vor dem Abschluss eines Mietvertrages über zwei Räume innerhalb

eines grossen Geschäftshauses. Der Vermieter verlangt nun den Abschluss einer Haushaftpflichtversicherung. Kann er das?“

In der Regel benötigen Sie als Mieterin von Räumlichkeiten innerhalb eines Ge- bäudes keine Haushaftpflichtversicherung. Diese ist nämlich dazu da, die Risiken abzudecken, für die der Gebäudeeigentümer einstehen muss. Beispielsweise dann, wenn infolge eines Mangels am Gebäude – etwa wegen eines fehlerhaften Treppen- geländers – einem Mieter oder Besucher des Geschäftshauses ein Schaden zuge- fügt wird. Sie sind auch dann nicht haftpflichtig, wenn ein Einbrecher die Tür zu Ihrer Praxis beschädigt. Auch gegen derartige Risiken muss sich der Eigentümer des Ge- bäudes versichern, nicht Sie.

Betriebliche Risiken versichern

Dagegen empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Damit sind Sie auch dann versichert, wenn einem Ihrer Kunden/Patienten in Ihrer Praxis etwas zustösst und Sie dafür haftpflichtig sind. Denn die Privathaftpflicht- versicherung übernimmt Schäden, die bei der beruflichen Tätigkeit verursacht werden, gewöhnlich nicht.

Juli 2007


HYPOTHEK AMORTISIEREN ODER GELD ANLEGEN?

Was nach Steuern bleibt, zählt!

Also: Es ist falsch, die Steuern zu minimieren. Es ist richtig, das Einkommen nach Steuern zu maximieren.

Neben steuerlichen Überlegungen gibt es auch nicht fiskalische Überlegungen. Die Abhängigkeit von der kreditgebenden Bank sollte nie zu hoch sein. Wie gross ist das Sicherheitsbedürfnis des Hauseigentümers? Häufig stehen Sicherheitsüberlegungen und der Wunsch nach finanzieller Unabhängigkeit von Kreditgebern vor Rendite- überlegungen.

Zu berücksichtigen ist für die Steuerplanung immer die Rendite der übrigen in Frage kommenden Vermögensanlagen. Welche Alternative steht zur Verfügung, wenn auf

die Amortisation einer Hypothek verzichtet wird?

Familie Eigenheim hat beispielsweise eine Hypothek über CHF 500'000 zu 3,5% und rund CHF 100'000 freies Vermögen, mit dem sie die Hypothek reduzieren könnte. Mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 80'000 beträgt die Steuerprogression an der Spitze des Einkommens rund 25%. Aus 3,5% Hypothekarzins werden so 2,625% Nettozinsen (3,5% minus 25% Grenzsteuersatz).

Diese 2,625% sind die Messlatte für die Anlage der CHF 100'000. Liegt das Kapital auf dem Sparkonto, rentiert es aktuell um die 0,75% (vor Steuern). In diesem Fall ist es besser, die Mittel für die Reduzierung der Hypothek zu verwenden. Auch ein klassisches Säule-3a-Konto wirft im besten Fall und ebenfalls vor Steuern nur 1,75% Zins ab, womit auch hier die Rechnung mit fast einem Prozentpunkt negativ ausfällt. Nicht zu schlagen sind die 2,625% auch mit Lebensversicherungen.

Erst wenn die Gelder in Fremdwährungsobligationen (je nach Währung bis zu 5%) oder Aktien (langfristige Rendite rund 6 bis 8%) angelegt werden, kann die Bench- mark von 2,625% geschlagen werden. Allerdings geht man mit solchen Anlagen entsprechende Risiken ein, beispielsweise wenn die Fremdwährung an Wert verliert oder die Börsenkurse einbrechen. Fazit: Wer sein Geld nicht aktiv anlegt und bereit ist, entsprechende Risiken einzugehen, für den lohnt sich Schuldenmachen aus steuerlichen Gründen definitiv nicht.

Die goldene Formel

Das ist die „goldene Formel“: Wenn die Rendite einer anderen in Frage kommenden Vermögensanlage nach Steuern grösser ist als die Kosten der Hypothek nach Steuern, ist auf eine Amortisation der Hypothek zu verzichten. Nur in diesem Fall

ist in die andere Vermögensanlage zu investieren.

Juli 2007


Geldanlage in alternative Energien

Erfolg versprechende Investitionen in Zukunftstechnologien – riskante Einzeltitel

„Ich habe seit zwei Jahren UBS-Aktien, bin mit der Geschäftspolitik und der Kurs- entwicklung aber unzufrieden. Ich möchte stattdessen auf nachhaltige Energien und Ressourcen umsteigen. Ich weiss aber nicht, wohin der Trend geht: Bioethanol, Brennstoffzelle, Hybridantrieb, Klima, Wasser? Was soll ich kaufen?“ F.K.

Da ich nichts über Ihre Vermögensverhältnisse und den Aufbau Ihres Portfolios weiss, kann ich Ihnen auch nicht konkret raten. Grundsätzlich finde ich Einzeltitel in einem Portefeuille nur sinnvoll, wenn es breit diversifiziert und gross ist. Insofern finde ich Ihre Absicht richtig, sich von den UBS-Titeln zu trennen.

Die von Ihnen angesprochenen Themen nachhaltiger Energien, Klima, Wasser, sind sicherlich grosse Favoriten für die mittlere Zukunft. Sie bergen aber auch mehr Risiken als ein Bluechip wie UBS. Ich würde Ihnen deshalb vorschlagen, nicht in Einzelwerte zu investieren – und schon gar nicht in sehr enge Titel, die sich nur mit einer einzelnen Technologie befassen – sondern sich über Fonds (vor allem auch Indexfonds und EFTs) an verschiedenen Alternativenergien zu beteiligen. Nach- haltige Kapitalanlagen gewinnen auch in der Schweiz an Bedeutung. Das Gesamt- volumen der so genannt nachhaltig und sozial verantwortungsvoll investierten Ver- mögen beträgt weit über 10 Milliarden Franken, wovon knapp die Hälfte auf Publikumsfonds entfällt. Gemessen am investierten Gesamtvermögen, betragen nachhaltig investierte Vermögen zwar noch weniger als ein Prozent, doch nimmt

ihr Volumen stetig zu. So erzielten einzelne internationale Nachhaltigkeitsfonds während der vergangenen drei Jahre eine durchschnittliche jährliche Wertentwick- lung von über 20 Prozent, womit sie konventionelle internationale Aktienfonds in den Schatten stellten.

Der politische Wille, deren Anteil am Energiemix mit Hilfe von milliardenschweren Subventionen zu erhöhen, ist in Europa ausgeprägt. In den kommenden Jahren dürften also beträchtliche Mittel in die Förderung alternativer Energien und tech- nischer Entwicklungen investiert werden.

Dennoch sollten konservative Anleger oder solche mit einem kleinen Budget ihre Investitionen breit streuen, also nicht in einzelne Unternehmen investieren, sondern Aktienfondsanteile oder Zertifikate erwerben. Eine Fondssuchmaschine wie beispielsweise jene unter tagesanzeiger.ch>Börse>Fonds kann Ihnen bei der Auswahl helfen.

SonntagsZeitung vom 08.Juli 2007


Darlehenstilgung

3a nur zur Amortisation von Wohneigentum

„Zur Finanzierung unseres Eigenheims habe ich von meiner Mutter ein verzinsbares Darlehen erhalten, das ich nun zurückzahlen möchte. Darf ich dazu Gelder aus der Säule

3a einsetzen?“ A.E.

Die Finanzierung beziehungsweise Amortisation von selbst genutztem Wohneigentum ist eine der wenigen Ausnahmebedingungen, unter denen Sie schon vorzeitig auf Ihre 3a- Gelder zurückgreifen dürfen.

Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hängt in Ihrem Fall davon ab, wie der Darlehens- vertrag mit Ihrer Mutter genau ausformuliert ist. Wenn dort explizit festgehalten ist, dass das Darlehen nur zum Erwerb von Wohneigentum verwendet werden darf, wäre die vorzeitige Auflösung von 3a-Guthaben allenfalls möglich. Sollte es sich aber um einen ganz normalen Darlehensvertrag ohne Zweckbindung handeln, ist die vorzeitige Auflösung des 3a-Kontos wohl nicht machbar.

SonntagsZeitung vom 08.Juli 2007


Zwei Kinderzulagen

Unterschiedliche kantonale Regelungen bei Teilzeit

„Letzten Sonntag schrieben Sie, dass auch Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf die volle Kinderzulage hätten. Im Kanton Luzern wird bei Doppelverdienern aber nur eine anteilige Zulage ausgerichtet. Was stimmt nun?“ A.S.

Eine volle Kinderzulage gibt es im Kanton Luzern tatsächlich nur bei einem vollen Pensum. In Solothurn reichen dafür beispielsweise 15, in Schaffhausen gar 12 Wochenstunden. In den Kantonen Basel-Stadt, Zürich sowie im letzte Woche behandelten Fall Bern braucht es für die volle Kinderzulage ein Pensum von 80 Arbeitsstunden monatlich. Im Kanton Aargau sind es 120 Stunden. Besonders grosszügig zeigen sich Basel-Land und Genf, wo schon kleinste Pensen ausreichen, um eine Kinderzulage zu erhalten. Für allein Erziehende gelten teilweise weniger restriktive Vorschriften. Entscheidend ist jeweils die Regelung im Domizil- kanton des Arbeitgebers.

Noch komplizierter wird es, wenn beide Eltern Ansprüche auf Familienzulagen geltend machen können. Je nach Kanton können die Eltern dann wählen, oder es gilt die Obhuts-berechtigung, der höhere Anspruch geht vor, oder es wird geteilt.

Die Regelung in einigen Kantonen, wonach grundsätzlich der Vater die Kinderzulage erhält, ist laut Bundesgericht nicht zulässig.

Details finden Sie in der BSV-Schrift „Grundzüge der kantonalen Familienordnungen“

(www.bsv.admin.ch).

SonntagsZeitung vom 08.Juli 2007


Unfall mit Reh – wer bezahlt?

„Ich bin auf einer Strasse in einem Wald mit einem Reh kollidiert. Obwohl ich schnell gebremst habe, konnte ich die Kollision nicht mehr verhindern. An meinem Auto ist ein bedeutender Sachschaden entstanden. Wer muss dafür aufkommen?“ N.L.

Auf den Schweizer Strassen wird jede Stunde ein Reh überfahren. Die Gefahr einer Kollision mit einem Reh, Hirsch oder Wildschwein oder sonst einem Wildtier ist also eine sehr reelle Gefahr. Rehe sind Wildtiere, die frei leben und keinen Halter haben. Dafür haften weder der Staat noch die Jäger. Die günstigste Möglichkeit, um sich vor den finanziellen Folgen bei Wildunfällen zu schützen, ist der Abschluss einer Teilkaskoversicherung. Bei allen Unfällen mit Tieren – also nicht nur mit Wildtieren – ist wichtig, dass die zuständigen Organe, z.B. die Polizei oder der Wildhüter, den Unfall protokollieren oder der Tierhalter ihn bestätigt.

Protokoll für die Versicherung

Das von der zuständigen Stelle ausgefüllte Protokoll dient Ihnen als Beweis gegenüber der Versicherung. Ohne dieses Dokument wird der Versicherer die Deckung in der Teilkasko- versicherung ablehnen. Nur mit einer Vollkaskoversicherung kann auch ohne Protokoll Deckung verlangt werden, allerdings unter Abzug eines Selbstbehaltes und eines eventuellen Bonusverlusts.

ASA 2007



Auf Privatgrund ausgerutscht - Wer haftet?

Meine Nachbarin ist mit Ihrem Scooter vor meinem Haus ausgerutscht. Nun will sie, dass ich die Reparaturkosten für den Scooter übernehme, weil die Zufart vereist war. Muss ich bezahlen?

Als Hauseigentümer sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet, die Zufahrtswege auf Ihrem Grundstück in einwandfreiem Zustand zu halten. Nun ist es ja bekanntlich so, dass im Winter Vereisungen plötzlich und jederzeit auftreten können. Als Eigentümer kann Ihnen deshlab nicht zugemutet werden, eine Rutschgefahr zu jeder Tages- und Nachtzeit umgehend zu beheben. Vielmehr kommt es dabei auf die Umstände an. Wenn beispielsweise das Eis schon den ganzen Tag vorhanden war, Sie aber nichts dagegen unternommen haben, müssen Sie als Hauseigentümerfür aus der Vereisung resultierende Schäden haften. Dies ist hingegen nicht der Fall, wenn die Vereisung erst kurz vor dem Schadenfall aufgetreten ist.
Haushaftpflicht- oder Privathaftpflichtversicherer prüft
Ihr Haushaftpflicht- oder Privathaftpflichtversicherer prüft Ihre Haftbarkeit, indem er untersucht, ob Sie Massnahmen gegen die Rutschgefahr hätten treffen müssen. Ist dies der Fall, wird er die Aufwendungen im Rahmen Ihrer Versicherungsdeckung und Ihrer Haftpflicht übernehmen. sind Sie nicht haftbar, wird der Versicherer alle Ansprüche ablehnen.


 

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