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Vor- und Nachteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Haftung Die Haftung ist beschränkt auf das Stammkapital. Ein Rückgriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter ist nur dann möglich, wenn das Stammkapital nicht voll einbezahlt ist. Die Gesellschafter haften solidarisch für die Einzahlung des Stammkapitals. Kapital Das Mindestkapital einer GmbH beträgt Fr. 20'000.-, wobei dieses nur zur Hälfte einbezahlt sein muss. Bereits mit Fr. 10'000.- kann also eine GmbH gegründet werden, während für eine Aktiengesellschaft wesentlich mehr Kapital erforderlich ist. Firma (Name des Unternehmens) Die Firma einer GmbH ist in der ganzen Schweiz handelsregisterrechtlich geschützt. Es darf keine andere Gesellschaft mit der gleichen Bezeichnung gegründet werden. Im Gegensatz dazu ist die Firma einer Einzelfirma, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft nur am Sitz geschützt. Vinkulierungsmöglichkeiten Bei der Ausgestaltung der Beschränkung der Übertragbarkeit von Stammanteilen besteht bei der GmbH eine grosse Freiheit. Im Gegensatz dazu kann bei Aktiengesellschaften die Übertragung von Aktien nur aus bestimmten wichtigen Gründen beschränkt werden. Nationalitätsvorschriften Die Nationalität der Geschäftsführer spielt keine Rolle. Jedoch muss mindestens ein einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer oder zwei Geschäftsführer, welche Kollektivunterschrift zu zweien führen, mit Wohnsitz in der Schweiz gewählt werden. Kontrollstelle Die Wahl einer Kontrollstelle, welche jährlich die Rechnung der Gesellschaft überprüft, ist freiwillig. Nebenleistungs-, Nachschusspflichten, Konkurrenzverbot Bei der Ausgestaltung der Statuten besteht ein grosser Spielraum. Insbesondere können Nachschusspflichten, Nebenleistungspflichten oder Konkurrenzverbote in die Statuten aufgenommen werden. Solche statutarische Pflichten und Verbote sind bei der Aktiengesellschaft nicht möglich. GmbH: Nachteile Übertragbarkeit Für jede Übertragung eines Stammanteils muss von einem Notar eine öffentliche Urkunde errichtet werden. Zudem muss die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln, welche mindestens drei Viertel des Stammkapitals vertreten, der Übertragung zustimmen. Der Gesellschafterwechsel muss beim Handelsregister eingetragen werden. Offenlegung Bei der GmbH werden sämtliche Gesellschafter im Handelsregister eingetragen und publiziert. Jedermann kann sich über die Eigentumsverhältnisse informieren. GmbH im Obligationenrecht
Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 772 1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Gesellschaft, in der sich zwei oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften mit eigener Firma und einem zum voraus bestimmten Kapital (Stammkapital) vereinigen. 2 Jeder Gesellschafter ist, ohne dass seine Beteiligung als Aktie behandelt wird, mit einer Einlage (Stammeinlage) am Stammkapital beteiligt. Er haftet über seine Stammeinlage hinaus für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in den vom Gesetz bestimmten Fällen bis höchstens zum Betrage des eingetragenen Stammkapitals. Im Übrigen ist er zu andern als den statutarischen Leistungen nicht verpflichtet. 3 Die Gesellschaft kann zum Betrieb eines Handels-, eines Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art ge-führten Gewerbes oder zu andern wirtschaftlichen Zwecken gegründet werden. Art. 773 Das Stammkapital darf nicht weniger als 20 000 Franken und nicht mehr als 2 Millionen Franken betragen. Art. 774 1 Der Betrag der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter kann verschieden sein, muss aber auf mindestens 1000 Franken oder ein Vielfaches von 1000 Franken lauten. 2 Jeder Gesellschafter kann nur eine Stammeinlage besitzen. Er muss bei der Gründung mindestens 50 vom Hundert seiner Einlage einzahlen oder durch Sacheinlagen decken. Art. 775 1 Zur Gründung gehören mindestens zwei Gesellschafter. 2 Sinkt in der Folge die Zahl der Mitglieder auf eines oder fehlt es der Gesellschaft an den notwendigen Organen, so kann der Richter auf Begehren eines Gesellschafters oder eines Gläubigers die Auflösung verfügen, sofern die Gesellschaft nicht binnen angemessener Frist den gesetzmässigen Zustand wiederherstellt. Nach Anbringung der Klage kann der Richter auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen anordnen. Art. 776 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 2. den Gegenstand des Unternehmens; 3. die Höhe des Stammkapitals und den Betrag der Stammeinlage jedes Gesellschafters; 4. die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Be-kanntmachungen. Art. 777 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten: 1. die Erhöhung des gesetzlichen Mindestbetrages der auf jede Stammeinlage zu leistenden Einzahlung, von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Bestimmungen über die Leistung dieser Einlage sowie Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Einzahlungspflicht; 2. die Begründung der Nachschusspflicht der Gesellschafter sowie der Pflicht zu weiteren Leistungen über die Stammeinlage hinaus, wobei für die nähere Umschreibung dieser Leistungen auf ein Reglement verwiesen werden kann; 3. die Ersetzung der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung durch schriftliche Abstimmung sowie besondere Vorschriften über die Einberufung dieser Versammlung und die Aufforderung zur schriftlichen Abstimmung; 4. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über die Bemessung des Stimmrechtes und über die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung; 5. die Ausdehnung des Konkurrenzverbotes auf alle Ge-sellschafter; 6. von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Bestimmungen über die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum Betrieb des ganzen Gewerbes sowie über die Überwachung der Geschäftsführung, insbesondere durch Einsetzung einer besonderen Kontrollstelle; 7. das Verbot oder eine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Beschränkung der Abtretung von Gesellschaftsanteilen; 8. eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Verteilung des Reingewinnes und das Versprechen von Bauzinsen; 9. die Gewährung eines Austrittsrechtes und die Bedingungen für dessen Ausübung; 10. die Begrenzung der Dauer des Unternehmens; 11. Bestimmungen über andere als die gesetzlichen Auflösungsgründe. Art. 778 1 Leistet ein Gesellschafter seine Einlage nicht durch Einzahlung, so haben die Statuten über den Gegenstand seiner Sacheinlage, ihre Bewertung und Anrechnung sowie die Person des Sacheinlegers und den Betrag des ihm dafür zukommen-den Stammanteils Aufschluss zu geben. 2 Soll die Gesellschaft von Gesellschaftern oder von Dritten Vermögenswerte übernehmen, so ist in den Statuten der zu übernehmende Vermögenswert, der Name des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft anzugeben. Art. 779 1 Die Gesellschaft wird in der Weise errichtet, dass sämtliche Gründer in öffentlicher und von ihnen unterzeichneter Urkunde eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen erklären und deren Statuten festsetzen. 2 In dieser Urkunde haben die Gründer zu bestätigen: 1. dass sie sämtliche Stammeinlagen übernommen haben; 2. dass der gesetzliche oder ein statutarisch festgesetzter höherer Betrag auf jede Stammeinlage zur freien Verfügung der Gesellschaft einbezahlt oder durch in den Statuten bestimmte Sacheinlagen gedeckt ist; 3. dass die Einlage- oder Übernahmeverträge vorgelegt worden sind. 3 In der Urkunde sind ausserdem die Belege einzeln zu nennen, die der Bestätigung zugrunde liegen. Die Urkundsperson hat gleichzeitig zu erklären, dass diese Belege ihr und den Grün-dern vorgelegen haben. 4 Sacheinlagen gelten als Deckung nur dann, wenn die Gesellschaft mit ihrer Eintragung in das Handelsregister sofort als Eigentümerin unmittelbar darüber verfügen kann oder einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch erhält. Art. 780 1 Die Gesellschaft ist in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat. 2 Die Anmeldung muss von sämtlichen Geschäftsführern beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden. 3 Sie muss enthalten: 1. die Namen aller Gesellschafter, unter Angabe des Wohnortes und der Staatsangehörigkeit; 2. den Betrag der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter und der darauf gemachten Leistungen; 3. die Namen der Geschäftsführer, seien es Gesellschafter oder Dritte; 4. die Angaben über die Art, wie die Vertretung ausgeübt wird. 4 Der Anmeldung sind eine beglaubigte Ausfertigung der Statuten und der Errichtungsakt beizufügen. Überdies haben die Anmeldenden sich darüber auszuweisen, dass alle Stammeinlagen übernommen, dass der gesetzliche oder ein statutarisch festgesetzter höherer Betrag auf jede Stammeinlage einbezahlt oder durch die in den Statuten bestimmten Sacheinlagen gedeckt ist und dass die Einzahlungen und die Sacheinlagen zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen. Art. 781 In das Handelsregister sind einzutragen: 1. das Datum der Statuten; 2. die Firma und der Sitz der Gesellschaft; 3. der Gegenstand und, wenn die Statuten darüber eine Bestimmung enthalten, die Dauer des Unternehmens; 4. der Name, der Wohnort und die Staatsangehörigkeit je-des Gesellschafters, für juristische Personen und Handelsgesellschaften die Firma und der Sitz; 5. die Höhe des Stammkapitals und der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter; 6. der Gegenstand und die Anrechnung der Sacheinlagen und der übernommenen Vermögenswerte; 7. die Namen der Geschäftsführer unter Angabe des Wohnortes und der Staatsangehörigkeit; 8. die Art der Ausübung der Vertretung; 9. die Art und Weise, wie die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen. Art. 782 1 Zweigniederlassungen sind unter Bezugnahme auf die Eintragung der Hauptniederlassung in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden. 2 Die Anmeldung ist von sämtlichen Geschäftsführern einzureichen. Art. 783 1 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister. 2 Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. 3 Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Gesellschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Gesellschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft. Art. 784 1 Die Statuten können durch Gesellschaftsbeschluss mit öffentlicher Urkunde abgeändert werden. 2 Die Abänderung bedarf, wenn die Statuten nichts anderes vorschreiben, der Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteilen sämtlicher Mitglieder, die mindestens drei Vierteile des Stammkapitals vertreten. 3 Gesellschaftsbeschlüsse, mit denen eine Vermehrung der Leistungen oder eine Ausdehnung der Haftung der Gesell-schafter verbunden ist, können nur mit Zustimmung aller Ge-sellschafter gefasst werden. Art. 785 1 Jede Statutenänderung muss in gleicher Weise wie die ur-sprünglichen Statuten beim Handelsregisteramt angemeldet und eingetragen werden. 2 Der Beschluss wird auch Dritten gegenüber unmittelbar mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Art. 786 1 Die Gesellschaft kann unter Beobachtung der für die Grün-dung geltenden Vorschriften das Stammkapital erhöhen. Insbe-sondere sind die Bestimmungen über die Sacheinlagen und die Übernahme von Vermögenswerten anwendbar. 2 An der Erhöhung des Stammkapitals können sich auch neue Gesellschafter beteiligen. Art. 787 Jeder Gesellschafter ist berechtigt, eine seinem bisherigen Anteil entsprechende Erhöhung seiner Einlage zu beanspruchen, soweit nicht die Statuten oder der Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals etwas anderes bestimmen. Art. 788 1 Das Stammkapital darf nicht unter 20 000 Franken und die einzelne Stammeinlage nicht unter 1000 Franken herabgesetzt werden. 2 Im übrigen finden die Bestimmungen über die Herabsetzung des Grundkapitals von Aktiengesellschaften entsprechende Anwendung. Die Aufforderung an die Gläubiger und die Befriedigung oder Sicherstellung der angemeldeten Forderungen hat auch dann stattzufinden, wenn eine durch Verluste entstandene Unterbilanz durch Abschreibung beseitigt werden soll. Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Gesellschafter Art. 789 1 Die Stammeinlage eines jeden Gesellschafters bestimmt seinen Gesellschaftsanteil. 2 Dieser ist, auch unter den Gesellschaftern selbst, nur nach Massgabe der folgenden Vorschriften veräusserlich und vererblich. 3 Wird über den Gesellschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt, so kann sie nicht als Wertpapier, sondern nur als Beweisurkun-de errichtet werden. 4 Eine Urkunde kann nur über den ganzen Anteil ausgestellt werden. Art. 790 1 Über alle Stammeinlagen ist ein Anteilbuch zu führen, aus dem die Namen der Gesellschafter, der Betrag der einzelnen Stammeinlagen und die darauf erfolgten Leistungen sowie jeder Übergang eines Gesellschaftsanteils und jede sonstige Änderung dieser Tatsachen ersichtlich sein müssen. 2 Zu Beginn jedes Kalenderjahres ist dem Handelsregisteramt eine von den Geschäftsführern unterzeichnete Liste der Namen der Gesellschafter, der Stammeinlagen und der darauf erfolgten Leistungen einzureichen oder die Mitteilung zu machen, dass seit der Einreichung der letzten Liste keine Änderung vorgekommen ist. 3 Die dem Handelsregisteramt eingereichten Listen sind öffent-lich. 4 Die Geschäftsführer haften für einen durch mangelhafte Führung des Anteilbuches und der Listen oder durch unrichtige Angaben verursachten Schaden persönlich und solidarisch. Art. 791 1 Die Abtretung eines Gesellschaftsanteiles ist der Gesellschaft gegenüber nur dann wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt und in das Anteilbuch eingetragen worden ist. 2 Die Eintragung ist nur zulässig, wenn drei Vierteile sämtlicher Gesellschafter, die zugleich mindestens drei Vierteile des Stammkapitals vertreten, zugestimmt haben. 3 Die Abtretung eines Gesellschaftsanteiles kann in den Statuten von weiteren Bedingungen abhängig gemacht oder gänzlich ausgeschlossen werden. 4 Die Abtretung eines Gesellschaftsanteiles sowie die Verpflichtung zur Abtretung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Art. 792 1 Die Erwerbung eines Gesellschaftsanteiles infolge Erbganges oder ehelichen Güterrechts bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter nur, wenn die Statuten dies vorschreiben. 2 Auch wenn die Statuten eine solche Zustimmung verlangen, kann die Eintragung nur dann verweigert werden, wenn der Anteil durch einen von der Gesellschaft bezeichneten Erwerber zu seinem wirklichen Wert übernommen wird. Art. 793 1 Ist ein Gesellschafter in Konkurs geraten, so kann die Konkursverwaltung unter Beobachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist die Auflösung der Gesellschaft verlangen. Das gleiche Recht steht dem Gläubiger eines Gesellschafters zu, der dessen Gesellschaftsanteil gepfändet hat. 2 Führt eine solche Kündigung zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft, so haben die Liquidatoren den auf den betriebenen Gesellschafter entfallenden Liquidationsanteil an die Konkursverwaltung oder an das Betreibungsamt auszuhändigen. Art. 794 1 Die Gesellschaft muss nicht aufgelöst und nicht liquidiert werden, wenn vor der Eintragung der Auflösung: 1. die Konkursmasse oder der betreibende Gläubiger durch die Gesellschaft oder durch die übrigen Gesellschafter befriedigt wird, oder 2. alle nicht betriebenen Gesellschafter sich damit einverstanden erklären, dass der Anteil durch die Konkursverwaltung oder durch das Betreibungsamt versteigert wird und der Ersteigerer mit allen Rechten und Pflichten eines nachträglich hinzutretenden Gesellschafters in die Ge-sellschaft aufgenommen wird, oder 3. der Anteil des betriebenen Gesellschafters mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter von einem andern Ge-sellschafter oder von einem der Gesellschaft beitreten-den Dritten übernommen wird, wobei auch das Einverständnis der Konkursverwaltung oder des Betreibungsamtes erforderlich ist, oder 4. die Mehrheit der Gesellschafter, die zugleich die Mehr-heit des Stammkapitals vertritt, die Ausschliessung des betriebenen Gesellschafters und dessen Abfindung mit dem wirklichen Werte seiner Stammeinlage beschliesst, wobei die Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals zu beobachten sind, wenn und soweit infolge der Leistung der Abfindung der Nennwert des Stammkapitals herabgesetzt werden muss. 2 Der Übernahmebetrag oder die Abfindung sind an die Konkursverwaltung oder an das Betreibungsamt auszuhändigen. Art. 795 Die Teilung eines Gesellschaftsanteiles und die Veräusserung eines Teiles eines solchen sind statthaft, wenn die Statuten dies nicht ausschliessen und die Teile nicht unter 1000 Franken sinken. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der gleichen Zustimmung und Eintragung wie die Abtretung des ganzen Anteiles. Art. 796 1 Die Vorschriften über die Übertragung eines Gesellschaftsanteiles gelten auch für die Erwerbung durch einen Gesellschafter. 2 Erwirbt ein Gesellschafter den Anteil eines andern ganz oder zum Teil, so erhöht sich seine Stammeinlage um den entsprechenden Nennwert. Art. 797 1 Steht ein Gesellschaftsanteil mehreren Gesellschaftern unge-teilt zu, so haben sie einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. 2 Solange eine Auseinandersetzung über den Gesellschaftsanteil unter ihnen nicht stattgefunden hat, haften sie der Gesellschaft für die Leistungen auf den Gesellschaftsanteil solidarisch. Art. 798 1 Die Stammeinlagen sind von den Gesellschaftern nach Ver-hältnis ihrer Nominalbeträge einzuzahlen, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Sacheinlagen. 2 Die Stammeinlagen können den Gesellschaftern weder erlas-sen noch gestundet werden, ausser im Falle einer Herabsetzung des Stammkapitals. Art. 799 1 Ein Gesellschafter, der den geforderten Betrag nicht innert der angesetzten Frist einzahlt, hat Verzugszinse und eine allfällig in den Statuten vorgesehene Konventionalstrafe zu zahlen. 2 Wenn trotz zweimaliger Aufforderung durch eingeschriebenen Brief ein Gesellschafter die Zahlung binnen einer auf minde-stens einen Monat anzusetzenden Nachfrist nicht leistet, so kann er ausgeschlossen werden. Der Ausgeschlossene bleibt für den nicht einbezahlten Betrag haftbar. Art. 800 1 Die Gesellschaft kann den Anteil eines derart ausgeschlosse-nen Gesellschafters auf dem Wege der öffentlichen Versteige-rung verwerten, sofern nicht ein anderer Gesellschafter den Anteil zum wirklichen Wert übernimmt. Eine andere Verwertung ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter mit Inbegriff des Ausgeschlossenen zulässig. 2 Bleibt nach Deckung der fehlenden Einzahlung ein Überschuss, so fällt er dem Ausgeschlossenen zu. Art. 801 1 Ergibt sich bei der Verwertung des Anteiles des ausgeschlossenen Gesellschafters ein Ausfall, so haften für diesen gegenüber der Gesellschaft nach dem Ausgeschlossenen alle seine Rechtsvorgänger, die in den letzten fünf Jahren vor der Eintragung des Ausgeschlossenen, jedoch nicht weiter zurück als zehn Jahre vor dem Ausschluss, im Anteilbuch eingetragen waren. 2 Die Haftung besteht in der Reihenfolge der Eintragungen mit Rückgriff gegenüber den Vorgängern. Der Vorgänger kann belangt werden, wenn sein Nachmann nicht innert Monatsfrist nach der Aufforderung bezahlt hat. Art. 802 1 Die Gesellschafter haften nach den für die Kollektivgesellschaft geltenden Vorschriften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch, jedoch nur bis zu der Höhe des eingetragenen Stammkapitals. 2 Sie werden von dieser Haftung in dem Masse befreit, als dieses Stammkapital einbezahlt worden ist. Diese Befreiung tritt nicht ein, wenn das Stammkapital durch Rückleistungen oder durch den ungerechtfertigten Bezug von Gewinnbeträgen oder von Zinsen, ausgenommen Bauzinse, vermindert worden ist. 3 Sie sind unter sich nach Massgabe ihrer Stammeinlage zum Rückgriff berechtigt. 4 Wird die Gesellschaft aufgelöst, so haben die Liquidatoren oder die Konkursverwaltung die Haftungssummen der Gesell-schafter festzustellen und einzufordern. Art. 803 1 Die Statuten können die Gesellschafter über die Stammeinlagen hinaus zu Nachschüssen verpflichten. Diese dürfen nur zur Deckung von Bilanzverlusten verwendet werden und stehen nicht unter den Vorschriften über das Stammkapital. 2 Die Bestimmungen der Statuten über die Nachschusspflicht sind nur gültig, wenn sie die Höhe, welche die Nachschüsse insgesamt erreichen dürfen, mit einem bestimmten Betrag oder im Verhältnis zum Stammkapital begrenzen. 3 Die Nachschüsse werden durch Gesellschaftsbeschluss in bestimmter Höhe eingefordert und sind, sofern es nicht anders geordnet ist, von den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zu entrichten. 4 Für die Erfüllung der Nachschusspflicht kommen die Bestimmungen über den Verzug bei der Einzahlung der Einlagen und die Verwertung des Anteils zur Anwendung; dagegen besteht keine Haftung der Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen für den Nachschuss. Art. 804 1 Die Gesellschafter haben im Verhältnis der auf ihre Anteile einbezahlten Beträge Anspruch auf den nach der Jahresbilanz sich ergebenden Reingewinn unter Vorbehalt anderer statutari-scher Anordnungen. 2 Zinse dürfen für das Stammkapital nicht bezahlt werden; da-gegen dürfen nach den für die Aktiengesellschaft geltenden Bestimmungen Bauzinse ausgerichtet werden. Art. 805 Die für die Aktiengesellschaft geltenden Bestimmungen über die Bilanz und die Reservefonds finden auch auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Anwendung. Art. 806 1 Der Gesellschafter oder Geschäftsführer, der ungerechtfertig-terweise Gewinnbeträge bezogen hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet. 2 War der Gesellschafter oder der Geschäftsführer im guten Glauben, so besteht eine Pflicht zur Rückerstattung nur insoweit, als dies zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist. 3 Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt in fünf Jahren, bei gutgläubigem Bezug in zwei Jahren, vom Empfange der Zahlung an gerechnet. Art. 807 1 Solange die Stammeinlagen nicht voll einbezahlt sind, darf die Gesellschaft eigene Gesellschaftsanteile weder erwerben noch zu Pfand nehmen, es sei denn zur Befriedigung von Forderungen, die nicht aus der Beteiligung am Stammkapital selbst herrühren. 2 Sind die Stammeinlagen voll einbezahlt, so darf die Gesellschaft eigene Gesellschaftsanteile erwerben, jedoch nur aus dem über das Stammkapital hinaus vorhandenen Gesell-schaftsvermögen. Dritter Abschnitt: Organisation der Gesellschaft Art. 808 1 Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung. 2 Die Statuten können an Stelle der Beschlussfassung in der Versammlung für alle oder für einzelne Gegenstände die schrift-liche Abstimmung anordnen. 3 Die Gesellschaftsbeschlüsse werden, wenn das Gesetz oder die Statuten es nicht anders vorschreiben, mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Tritt an Stelle der Versammlung die schriftliche Abstimmung, so wird die Mehrheit nach der Gesamtzahl der den Gesellschaftern zustehenden Stimmen berechnet. 4 Wenn es die Statuten nicht anders ordnen, bemisst sich das Stimmrecht jedes Gesellschafters nach der Höhe seiner Stammeinlage, wobei auf 1000 Franken eine Stimme entfällt. Durch die Statuten darf indessen das Stimmrecht nicht entzogen wer-den. 5 Ein Gesellschafter darf sein Stimmrecht nicht ausüben, wenn über seine Entlastung abgestimmt wird. 6 Die Anfechtung der Gesellschaftsbeschlüsse richtet sich nach den für die Aktiengesellschaft aufgestellten Vorschriften. Art. 809 1 Eine Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres einberufen, im Übrigen nach Massgabe der Statuten und so oft es im Interesse der Gesellschaft als erforderlich erscheint. 2 Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung kann auch von einem oder mehreren Gesellschaftern, die zusammen mindestens den zehnten Teil des Stammkapitals vertreten, schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangt werden. 3 Entspricht die Geschäftsführung diesem Begehren nicht bin-nen angemessener Frist, so hat der Richter auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen. 4 Die Einberufung der Versammlung sowie die Aufforderung zur schriftlichen Abstimmung erfolgt in der durch die Statuten be-stimmten Form, in Ermangelung einer solchen Bestimmung durch eingeschriebenen Brief, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und unter Beobachtung einer Frist von mindestens fünf Tagen vor der Versammlung. 5 Sämtliche Gesellschafter können, falls kein Widerspruch erho-ben wird, eine Gesellschafterversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhal-ten. In dieser Versammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Gesellschafterversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange sämtliche Gesellschafter anwesend sind. Art. 810 1 Der Gesellschafterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 1. die Festsetzung und die Änderung der Statuten; 2. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern; 3. die Bestellung der Kontrollstelle, unter Vorbehalt der durch die Statuten den nicht geschäftsführenden Gesell-schaftern zugewiesenen Kontrollrechte; 4. die Abnahme der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz, sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes; 5. die Entlastung der Geschäftsführer; 6. die Teilung von Gesellschaftsanteilen; 7. die Einforderung der in den Statuten vorgesehenen Nachschüsse; 8. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die der Gesellschaft aus der Gründung oder aus der Ge-schäftsführung gegen die Organe oder gegen einzelne Gesellschafter zustehen. 2 Soweit die Statuten nicht abweichende Bestimmungen treffen, ist die Gesellschafterversammlung auch zuständig zur Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen sowie zur Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum Betriebe des ganzen Gewerbes. Art. 811 1 Alle Gesellschafter sind zur gemeinsamen Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet, sofern nicht etwas anderes bestimmt wird. 2 Durch die Statuten oder durch Gesellschaftsbeschluss kann die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden. 3 Gesellschafter, die erst nach der Gründung hinzutreten, haben das Recht und die Pflicht zur Geschäftsführung und Vertretung nur dann, wenn sie ihnen durch besondern Gesellschaftsbeschluss übertragen werden. Art. 812 1 Durch die Statuten oder durch Gesellschaftsbeschluss kann die Geschäftsführung und Vertretung auch Personen übertragen werden, die nicht Gesellschafter sind. 2 Für ihre Befugnisse und ihre Verantwortlichkeit gelten die für die geschäftsführenden Gesellschafter aufgestellten Vorschrif-ten. Art. 813 1 Wenigstens einer der Geschäftsführer muss in der Schweiz wohnhaft sein. 2 Ist diese Vorschrift nicht mehr erfüllt, so hat der Handelsregisterführer der Gesellschaft eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Gesellschaft von Amtes wegen als aufgelöst zu erklären. Art. 814 1 Für den Umfang und die Beschränkung der Vertretungsbefug-nis der Geschäftsführer gelten die Bestimmungen des Aktienrechts. 2 Die Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung richtet sich unter den Gesellschaftern nach den für die Kollektivgesellschaft geltenden Vorschriften. 3 Einem Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, kann die Geschäftsführung und Vertretung durch Gesellschaftsbeschluss jederzeit entzogen werden. Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten. 4 Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht. Art. 815 1 Die Geschäftsführer haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift beifügen. Sie haben mit der Anmeldung ihre Unterschrift beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen, gegebenenfalls unter Vorlegung einer beglaubigten Abschrift des Gesellschaftsbeschlusses. 2 Gehören der Gesellschaft zur Vertretung ermächtigte Han-delsgesellschaften oder Genossenschaften an, so sind im Han-delsregister die natürlichen Personen einzutragen, denen die Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zustehen soll. Art. 816 Die Prokura sowie eine Handlungsvollmacht zum Betriebe des ganzen Gewerbes können, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, nur durch Gesellschaftsbeschluss bestellt werden; dagegen ist jeder Geschäftsführer zum Widerruf der Prokura und einer solchen Handlungsvollmacht berechtigt. Art. 817 1 Ist das Stammkapital nicht mehr zur Hälfte gedeckt oder liegt eine Überschuldung vor, so finden die Vorschriften des Aktienrechts entsprechende Anwendung. 2 Besteht eine Nachschusspflicht, so muss im Falle der Überschuldung der Richter erst benachrichtigt werden, wenn der durch die Bilanz ausgewiesene Verlust nicht innert drei Monaten durch die Gesellschafter gedeckt wird. Art. 818 1 Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein ge-schäftsführender Gesellschafter in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen, noch an einer andern Unternehmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Kommanditär oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teilnehmen. 2 Durch die Statuten kann dieses Verbot auf alle Gesellschafter ausgedehnt werden. Art. 819 1 Steht die Geschäftsführung nicht allen Gesellschaftern zu, so haben die nicht geschäftsführenden Gesellschafter die Befugnis der Kontrolle gleich den nicht geschäftsführenden Mitgliedern einer einfachen Gesellschaft. 2 Die Statuten können statt dieser Kontrolle eine besondere Kontrollstelle vorsehen, der auch die Prüfung der ordnungsmässigen Führung des Anteilbuches obliegt. Für ihre Zusammensetzung und ihre Aufgaben gelten die Vorschriften des Aktienrechts. Ist eine besondere Kontrollstelle eingesetzt, so stehen jedem Gesellschafter die gleichen Kontrollrechte zu wie dem Aktionär. Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden Art. 820 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst: 1. nach Massgabe der Statuten; 2. durch einen öffentlich beurkundeten Gesellschaftsbeschluss, bei dem die Mehrheit, wenn es in den Statuten nicht anders bestimmt ist, drei Vierteile sämtlicher Mitglieder betragen muss, die mindestens drei Vierteile des Stammkapitals vertreten; 3. durch die Eröffnung des Konkurses; 4. durch Urteil des Richters, wenn ein Gesellschafter aus einem wichtigen Grunde die Auflösung verlangt; 5. in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen. Art. 821 Erfolgt die Auflösung nicht durch Konkurs, so ist sie von den Geschäftsführern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Art. 822 1 Die Statuten können den Gesellschaftern ein Recht auf Austritt einräumen und dieses von bestimmten Bedingungen abhängig machen. 2 Jeder Gesellschafter kann aus wichtigen Gründen beim Rich-ter auf Bewilligung des Austritts oder auf Auflösung der Gesellschaft klagen. 3 Die Gesellschaft kann aus wichtigen Gründen beim Richter die Ausschliessung eines Gesellschafters beantragen, wenn die Mehrheit der Gesellschafter, die zugleich die Mehrheit des Stammkapitals vertreten, dieser Massnahme zustimmt. 4 Austritt und Ausschliessung werden nur unter Beobachtung der Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals wirksam, sofern nicht der ausscheidende Gesellschafter aus weiterem, über das Stammkapital hinaus vorhandenem Vermögen abgefunden oder sein Anteil nach den Vorschriften über den Verzug bei der Einzahlungspflicht verwertet oder von einem andern Gesellschafter übernommen wird. Art. 823 Für die Bestellung und Abberufung von Liquidatoren, für die Durchführung der Liquidation, die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister und die Aufbewahrung der Geschäftsbücher gelten die Bestimmungen des Aktienrechts. Art. 824 bis Art 826: Aufgehoben Fünfter Abschnitt: Verantwortlichkeit Art. 827 Für die Verantwortlichkeit der bei der Gesellschaftsgründung beteiligten und der mit der Geschäftsführung und der Kontrolle betrauten Personen sowie der Liquidatoren gelten die Bestimmungen des Aktienrechts. ermögen der Gesellschafter ist nur dann möglich, wenn das Stammkapital nicht voll einbezahlt ist. Die Gesellschafter haften solidarisch für die Einzahlung des Stammkapitals. Kapital Das Mindestkapital einer GmbH beträgt Fr. 20'000.-, wobei dieses nur zur Hälfte einbezahlt sein muss. Bereits mit Fr. 10'000.- kann also eine GmbH gegründet werdern, während für eine Aktiengesellschaft wesentlich mehr Kapital erforderlich ist. Firma (Name des Unternehmens) Die Firma einer GmbH ist in der ganzen Schweiz handelsregisterrechtlich geschützt. Es darf keine andere Gesellschaft mit der gleichen Bezeichnung gegründet werden. Im Gegensatz dazu ist die Firma einer Einzelfirma, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft nur am Sitz geschützt. Vinkulierungsmöglichkeiten Bei der Ausgestaltung der Beschränkung der Übertragbarkeit von Stammanteilen besteht bei der GmbH eine grosse Freiheit. Im Gegensatz dazu kann bei Aktiengesellschaften die Übertragung von Aktien nur aus bestimmten wichtigen Gründen beschränkt werden. Nationalitätsvorschriften Die Nationalität der Geschäftsführer spielt keine Rolle. Jedoch muss mindestens ein einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer oder zwei Geschäftsführer, welche Kollektivunterschrift zu zweien führen, mit Wohnsitz in der Schweiz gewählt werden. Kontrollstelle Die Wahl einer Kontrollstelle, welche jährlich die Rechnung der Gesellschaft überprüft, ist freiwillig. Nebenleistungs-, Nachschusspflichten, Konkurrenzverbot Bei der Ausgestaltung der Statuten besteht ein grosser Spielraum. Insbesondere können Nachschusspflichten, Nebenleistungspflichten oder Konkurrenzverbote in die Statuten aufgenommen werden. Solche statutarische Pflichten und Verbote sind bei der Aktiengesellschaft nicht möglich. GmbH: Nachteile Übertragbarkeit Für jede Übertragung eines Stammanteils muss von einem Notar eine öffentliche Urkunde errichtet werden. Zudem muss die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln, welche mindestens drei Viertel des Stammkapitals vertreten, der Übertragung zustimmen. Der Gesellschafterwechsel muss beim Handelsregister eingetragen werden. Offenlegung Bei der GmbH werden sämtliche Gesellschafter im Handelsregister eingetragen und publiziert. Jedermann kann sich über die Eigentumsverhältnisse informieren. GmbH im Obligationenrecht
Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 772 1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Gesellschaft, in der sich zwei oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften mit eigener Firma und einem zum voraus bestimmten Kapital (Stammkapital) vereinigen. 2 Jeder Gesellschafter ist, ohne dass seine Beteiligung als Aktie behandelt wird, mit einer Einlage (Stammeinlage) am Stammkapital beteiligt. Er haftet über seine Stammeinlage hinaus für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in den vom Gesetz bestimmten Fällen bis höchstens zum Betrage des eingetragenen Stammkapitals. Im Übrigen ist er zu andern als den statutarischen Leistungen nicht verpflichtet. 3 Die Gesellschaft kann zum Betrieb eines Handels-, eines Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art ge-führten Gewerbes oder zu andern wirtschaftlichen Zwecken gegründet werden. Art. 773 Das Stammkapital darf nicht weniger als 20 000 Franken und nicht mehr als 2 Millionen Franken betragen. Art. 774 1 Der Betrag der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter kann verschieden sein, muss aber auf mindestens 1000 Franken oder ein Vielfaches von 1000 Franken lauten. 2 Jeder Gesellschafter kann nur eine Stammeinlage besitzen. Er muss bei der Gründung mindestens 50 vom Hundert seiner Einlage einzahlen oder durch Sacheinlagen decken. Art. 775 1 Zur Gründung gehören mindestens zwei Gesellschafter. 2 Sinkt in der Folge die Zahl der Mitglieder auf eines oder fehlt es der Gesellschaft an den notwendigen Organen, so kann der Richter auf Begehren eines Gesellschafters oder eines Gläubigers die Auflösung verfügen, sofern die Gesellschaft nicht binnen angemessener Frist den gesetzmässigen Zustand wiederherstellt. Nach Anbringung der Klage kann der Richter auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen anordnen. Art. 776 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 2. den Gegenstand des Unternehmens; 3. die Höhe des Stammkapitals und den Betrag der Stammeinlage jedes Gesellschafters; 4. die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Be-kanntmachungen. Art. 777 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten: 1. die Erhöhung des gesetzlichen Mindestbetrages der auf jede Stammeinlage zu leistenden Einzahlung, von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Bestimmungen über die Leistung dieser Einlage sowie Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Einzahlungspflicht; 2. die Begründung der Nachschusspflicht der Gesellschafter sowie der Pflicht zu weiteren Leistungen über die Stammeinlage hinaus, wobei für die nähere Umschreibung dieser Leistungen auf ein Reglement verwiesen werden kann; 3. die Ersetzung der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung durch schriftliche Abstimmung sowie besondere Vorschriften über die Einberufung dieser Versammlung und die Aufforderung zur schriftlichen Abstimmung; 4. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über die Bemessung des Stimmrechtes und über die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung; 5. die Ausdehnung des Konkurrenzverbotes auf alle Ge-sellschafter; 6. von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Bestimmungen über die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum Betrieb des ganzen Gewerbes sowie über die Überwachung der Geschäftsführung, insbesondere durch Einsetzung einer besonderen Kontrollstelle; 7. das Verbot oder eine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Beschränkung der Abtretung von Gesellschaftsanteilen; 8. eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Verteilung des Reingewinnes und das Versprechen von Bauzinsen; 9. die Gewährung eines Austrittsrechtes und die Bedingungen für dessen Ausübung; 10. die Begrenzung der Dauer des Unternehmens; 11. Bestimmungen über andere als die gesetzlichen Auflösungsgründe. Art. 778 1 Leistet ein Gesellschafter seine Einlage nicht durch Einzahlung, so haben die Statuten über den Gegenstand seiner Sacheinlage, ihre Bewertung und Anrechnung sowie die Person des Sacheinlegers und den Betrag des ihm dafür zukommen-den Stammanteils Aufschluss zu geben. 2 Soll die Gesellschaft von Gesellschaftern oder von Dritten Vermögenswerte übernehmen, so ist in den Statuten der zu übernehmende Vermögenswert, der Name des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft anzugeben. Art. 779 1 Die Gesellschaft wird in der Weise errichtet, dass sämtliche Gründer in öffentlicher und von ihnen unterzeichneter Urkunde eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen erklären und deren Statuten festsetzen. 2 In dieser Urkunde haben die Gründer zu bestätigen: 1. dass sie sämtliche Stammeinlagen übernommen haben; 2. dass der gesetzliche oder ein statutarisch festgesetzter höherer Betrag auf jede Stammeinlage zur freien Verfügung der Gesellschaft einbezahlt oder durch in den Statuten bestimmte Sacheinlagen gedeckt ist; 3. dass die Einlage- oder Übernahmeverträge vorgelegt worden sind. 3 In der Urkunde sind ausserdem die Belege einzeln zu nennen, die der Bestätigung zugrunde liegen. Die Urkundsperson hat gleichzeitig zu erklären, dass diese Belege ihr und den Grün-dern vorgelegen haben. 4 Sacheinlagen gelten als Deckung nur dann, wenn die Gesellschaft mit ihrer Eintragung in das Handelsregister sofort als Eigentümerin unmittelbar darüber verfügen kann oder einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch erhält. Art. 780 1 Die Gesellschaft ist in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat. 2 Die Anmeldung muss von sämtlichen Geschäftsführern beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden. 3 Sie muss enthalten: 1. die Namen aller Gesellschafter, unter Angabe des Wohnortes und der Staatsangehörigkeit; 2. den Betrag der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter und der darauf gemachten Leistungen; 3. die Namen der Geschäftsführer, seien es Gesellschafter oder Dritte; 4. die Angaben über die Art, wie die Vertretung ausgeübt wird. 4 Der Anmeldung sind eine beglaubigte Ausfertigung der Statuten und der Errichtungsakt beizufügen. Überdies haben die Anmeldenden sich darüber auszuweisen, dass alle Stammeinlagen übernommen, dass der gesetzliche oder ein statutarisch festgesetzter höherer Betrag auf jede Stammeinlage einbezahlt oder durch die in den Statuten bestimmten Sacheinlagen gedeckt ist und dass die Einzahlungen und die Sacheinlagen zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen. Art. 781 In das Handelsregister sind einzutragen: 1. das Datum der Statuten; 2. die Firma und der Sitz der Gesellschaft; 3. der Gegenstand und, wenn die Statuten darüber eine Bestimmung enthalten, die Dauer des Unternehmens; 4. der Name, der Wohnort und die Staatsangehörigkeit je-des Gesellschafters, für juristische Personen und Handelsgesellschaften die Firma und der Sitz; 5. die Höhe des Stammkapitals und der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter; 6. der Gegenstand und die Anrechnung der Sacheinlagen und der übernommenen Vermögenswerte; 7. die Namen der Geschäftsführer unter Angabe des Wohnortes und der Staatsangehörigkeit; 8. die Art der Ausübung der Vertretung; 9. die Art und Weise, wie die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen. Art. 782 1 Zweigniederlassungen sind unter Bezugnahme auf die Eintragung der Hauptniederlassung in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden. 2 Die Anmeldung ist von sämtlichen Geschäftsführern einzureichen. Art. 783 1 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister. 2 Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. 3 Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Gesellschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Gesellschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft. Art. 784 1 Die Statuten können durch Gesellschaftsbeschluss mit öffentlicher Urkunde abgeändert werden. 2 Die Abänderung bedarf, wenn die Statuten nichts anderes vorschreiben, der Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteilen sämtlicher Mitglieder, die mindestens drei Vierteile des Stammkapitals vertreten. 3 Gesellschaftsbeschlüsse, mit denen eine Vermehrung der Leistungen oder eine Ausdehnung der Haftung der Gesell-schafter verbunden ist, können nur mit Zustimmung aller Ge-sellschafter gefasst werden. Art. 785 1 Jede Statutenänderung muss in gleicher Weise wie die ur-sprünglichen Statuten beim Handelsregisteramt angemeldet und eingetragen werden. 2 Der Beschluss wird auch Dritten gegenüber unmittelbar mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Art. 786 1 Die Gesellschaft kann unter Beobachtung der für die Grün-dung geltenden Vorschriften das Stammkapital erhöhen. Insbe-sondere sind die Bestimmungen über die Sacheinlagen und die Übernahme von Vermögenswerten anwendbar. 2 An der Erhöhung des Stammkapitals können sich auch neue Gesellschafter beteiligen. Art. 787 Jeder Gesellschafter ist berechtigt, eine seinem bisherigen Anteil entsprechende Erhöhung seiner Einlage zu beanspruchen, soweit nicht die Statuten oder der Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals etwas anderes bestimmen. Art. 788 1 Das Stammkapital darf nicht unter 20 000 Franken und die einzelne Stammeinlage nicht unter 1000 Franken herabgesetzt werden. 2 Im übrigen finden die Bestimmungen über die Herabsetzung des Grundkapitals von Aktiengesellschaften entsprechende Anwendung. Die Aufforderung an die Gläubiger und die Befriedigung oder Sicherstellung der angemeldeten Forderungen hat auch dann stattzufinden, wenn eine durch Verluste entstandene Unterbilanz durch Abschreibung beseitigt werden soll. Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Gesellschafter Art. 789 1 Die Stammeinlage eines jeden Gesellschafters bestimmt seinen Gesellschaftsanteil. 2 Dieser ist, auch unter den Gesellschaftern selbst, nur nach Massgabe der folgenden Vorschriften veräusserlich und vererblich. 3 Wird über den Gesellschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt, so kann sie nicht als Wertpapier, sondern nur als Beweisurkun-de errichtet werden. 4 Eine Urkunde kann nur über den ganzen Anteil ausgestellt werden. Art. 790 1 Über alle Stammeinlagen ist ein Anteilbuch zu führen, aus dem die Namen der Gesellschafter, der Betrag der einzelnen Stammeinlagen und die darauf erfolgten Leistungen sowie jeder Übergang eines Gesellschaftsanteils und jede sonstige Änderung dieser Tatsachen ersichtlich sein müssen. 2 Zu Beginn jedes Kalenderjahres ist dem Handelsregisteramt eine von den Geschäftsführern unterzeichnete Liste der Namen der Gesellschafter, der Stammeinlagen und der darauf erfolgten Leistungen einzureichen oder die Mitteilung zu machen, dass seit der Einreichung der letzten Liste keine Änderung vorgekommen ist. 3 Die dem Handelsregisteramt eingereichten Listen sind öffent-lich. 4 Die Geschäftsführer haften für einen durch mangelhafte Führung des Anteilbuches und der Listen oder durch unrichtige Angaben verursachten Schaden persönlich und solidarisch. Art. 791 1 Die Abtretung eines Gesellschaftsanteiles ist der Gesellschaft gegenüber nur dann wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt und in das Anteilbuch eingetragen worden ist. 2 Die Eintragung ist nur zulässig, wenn drei Vierteile sämtlicher Gesellschafter, die zugleich mindestens drei Vierteile des Stammkapitals vertreten, zugestimmt haben. 3 Die Abtretung eines Gesellschaftsanteiles kann in den Statuten von weiteren Bedingungen abhängig gemacht oder gänzlich ausgeschlossen werden. 4 Die Abtretung eines Gesellschaftsanteiles sowie die Verpflichtung zur Abtretung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Art. 792 1 Die Erwerbung eines Gesellschaftsanteiles infolge Erbganges oder ehelichen Güterrechts bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter nur, wenn die Statuten dies vorschreiben. 2 Auch wenn die Statuten eine solche Zustimmung verlangen, kann die Eintragung nur dann verweigert werden, wenn der Anteil durch einen von der Gesellschaft bezeichneten Erwerber zu seinem wirklichen Wert übernommen wird. Art. 793 1 Ist ein Gesellschafter in Konkurs geraten, so kann die Konkursverwaltung unter Beobachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist die Auflösung der Gesellschaft verlangen. Das gleiche Recht steht dem Gläubiger eines Gesellschafters zu, der dessen Gesellschaftsanteil gepfändet hat. 2 Führt eine solche Kündigung zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft, so haben die Liquidatoren den auf den betriebenen Gesellschafter entfallenden Liquidationsanteil an die Konkursverwaltung oder an das Betreibungsamt auszuhändigen. Art. 794 1 Die Gesellschaft muss nicht aufgelöst und nicht liquidiert werden, wenn vor der Eintragung der Auflösung: 1. die Konkursmasse oder der betreibende Gläubiger durch die Gesellschaft oder durch die übrigen Gesellschafter befriedigt wird, oder 2. alle nicht betriebenen Gesellschafter sich damit einverstanden erklären, dass der Anteil durch die Konkursverwaltung oder durch das Betreibungsamt versteigert wird und der Ersteigerer mit allen Rechten und Pflichten eines nachträglich hinzutretenden Gesellschafters in die Ge-sellschaft aufgenommen wird, oder 3. der Anteil des betriebenen Gesellschafters mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter von einem andern Ge-sellschafter oder von einem der Gesellschaft beitreten-den Dritten übernommen wird, wobei auch das Einverständnis der Konkursverwaltung oder des Betreibungsamtes erforderlich ist, oder 4. die Mehrheit der Gesellschafter, die zugleich die Mehr-heit des Stammkapitals vertritt, die Ausschliessung des betriebenen Gesellschafters und dessen Abfindung mit dem wirklichen Werte seiner Stammeinlage beschliesst, wobei die Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals zu beobachten sind, wenn und soweit infolge der Leistung der Abfindung der Nennwert des Stammkapitals herabgesetzt werden muss. 2 Der Übernahmebetrag oder die Abfindung sind an die Konkursverwaltung oder an das Betreibungsamt auszuhändigen. Art. 795 Die Teilung eines Gesellschaftsanteiles und die Veräusserung eines Teiles eines solchen sind statthaft, wenn die Statuten dies nicht ausschliessen und die Teile nicht unter 1000 Franken sinken. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der gleichen Zustimmung und Eintragung wie die Abtretung des ganzen Anteiles. Art. 796 1 Die Vorschriften über die Übertragung eines Gesellschaftsanteiles gelten auch für die Erwerbung durch einen Gesellschafter. 2 Erwirbt ein Gesellschafter den Anteil eines andern ganz oder zum Teil, so erhöht sich seine Stammeinlage um den entsprechenden Nennwert. Art. 797 1 Steht ein Gesellschaftsanteil mehreren Gesellschaftern unge-teilt zu, so haben sie einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. 2 Solange eine Auseinandersetzung über den Gesellschaftsanteil unter ihnen nicht stattgefunden hat, haften sie der Gesellschaft für die Leistungen auf den Gesellschaftsanteil solidarisch. Art. 798 1 Die Stammeinlagen sind von den Gesellschaftern nach Ver-hältnis ihrer Nominalbeträge einzuzahlen, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Sacheinlagen. 2 Die Stammeinlagen können den Gesellschaftern weder erlas-sen noch gestundet werden, ausser im Falle einer Herabsetzung des Stammkapitals. Art. 799 1 Ein Gesellschafter, der den geforderten Betrag nicht innert der angesetzten Frist einzahlt, hat Verzugszinse und eine allfällig in den Statuten vorgesehene Konventionalstrafe zu zahlen. 2 Wenn trotz zweimaliger Aufforderung durch eingeschriebenen Brief ein Gesellschafter die Zahlung binnen einer auf minde-stens einen Monat anzusetzenden Nachfrist nicht leistet, so kann er ausgeschlossen werden. Der Ausgeschlossene bleibt für den nicht einbezahlten Betrag haftbar. Art. 800 1 Die Gesellschaft kann den Anteil eines derart ausgeschlosse-nen Gesellschafters auf dem Wege der öffentlichen Versteige-rung verwerten, sofern nicht ein anderer Gesellschafter den Anteil zum wirklichen Wert übernimmt. Eine andere Verwertung ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter mit Inbegriff des Ausgeschlossenen zulässig. 2 Bleibt nach Deckung der fehlenden Einzahlung ein Überschuss, so fällt er dem Ausgeschlossenen zu. Art. 801 1 Ergibt sich bei der Verwertung des Anteiles des ausgeschlossenen Gesellschafters ein Ausfall, so haften für diesen gegenüber der Gesellschaft nach dem Ausgeschlossenen alle seine Rechtsvorgänger, die in den letzten fünf Jahren vor der Eintragung des Ausgeschlossenen, jedoch nicht weiter zurück als zehn Jahre vor dem Ausschluss, im Anteilbuch eingetragen waren. 2 Die Haftung besteht in der Reihenfolge der Eintragungen mit Rückgriff gegenüber den Vorgängern. Der Vorgänger kann belangt werden, wenn sein Nachmann nicht innert Monatsfrist nach der Aufforderung bezahlt hat. Art. 802 1 Die Gesellschafter haften nach den für die Kollektivgesellschaft geltenden Vorschriften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch, jedoch nur bis zu der Höhe des eingetragenen Stammkapitals. 2 Sie werden von dieser Haftung in dem Masse befreit, als dieses Stammkapital einbezahlt worden ist. Diese Befreiung tritt nicht ein, wenn das Stammkapital durch Rückleistungen oder durch den ungerechtfertigten Bezug von Gewinnbeträgen oder von Zinsen, ausgenommen Bauzinse, vermindert worden ist. 3 Sie sind unter sich nach Massgabe ihrer Stammeinlage zum Rückgriff berechtigt. 4 Wird die Gesellschaft aufgelöst, so haben die Liquidatoren oder die Konkursverwaltung die Haftungssummen der Gesell-schafter festzustellen und einzufordern. Art. 803 1 Die Statuten können die Gesellschafter über die Stammeinlagen hinaus zu Nachschüssen verpflichten. Diese dürfen nur zur Deckung von Bilanzverlusten verwendet werden und stehen nicht unter den Vorschriften über das Stammkapital. 2 Die Bestimmungen der Statuten über die Nachschusspflicht sind nur gültig, wenn sie die Höhe, welche die Nachschüsse insgesamt erreichen dürfen, mit einem bestimmten Betrag oder im Verhältnis zum Stammkapital begrenzen. 3 Die Nachschüsse werden durch Gesellschaftsbeschluss in bestimmter Höhe eingefordert und sind, sofern es nicht anders geordnet ist, von den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zu entrichten. 4 Für die Erfüllung der Nachschusspflicht kommen die Bestimmungen über den Verzug bei der Einzahlung der Einlagen und die Verwertung des Anteils zur Anwendung; dagegen besteht keine Haftung der Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen für den Nachschuss. Art. 804 1 Die Gesellschafter haben im Verhältnis der auf ihre Anteile einbezahlten Beträge Anspruch auf den nach der Jahresbilanz sich ergebenden Reingewinn unter Vorbehalt anderer statutari-scher Anordnungen. 2 Zinse dürfen für das Stammkapital nicht bezahlt werden; da-gegen dürfen nach den für die Aktiengesellschaft geltenden Bestimmungen Bauzinse ausgerichtet werden. Art. 805 Die für die Aktiengesellschaft geltenden Bestimmungen über die Bilanz und die Reservefonds finden auch auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Anwendung. Art. 806 1 Der Gesellschafter oder Geschäftsführer, der ungerechtfertig-terweise Gewinnbeträge bezogen hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet. 2 War der Gesellschafter oder der Geschäftsführer im guten Glauben, so besteht eine Pflicht zur Rückerstattung nur insoweit, als dies zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist. 3 Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt in fünf Jahren, bei gutgläubigem Bezug in zwei Jahren, vom Empfange der Zahlung an gerechnet. Art. 807 1 Solange die Stammeinlagen nicht voll einbezahlt sind, darf die Gesellschaft eigene Gesellschaftsanteile weder erwerben noch zu Pfand nehmen, es sei denn zur Befriedigung von Forderungen, die nicht aus der Beteiligung am Stammkapital selbst herrühren. 2 Sind die Stammeinlagen voll einbezahlt, so darf die Gesellschaft eigene Gesellschaftsanteile erwerben, jedoch nur aus dem über das Stammkapital hinaus vorhandenen Gesell-schaftsvermögen. Dritter Abschnitt: Organisation der Gesellschaft Art. 808 1 Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung. 2 Die Statuten können an Stelle der Beschlussfassung in der Versammlung für alle oder für einzelne Gegenstände die schrift-liche Abstimmung anordnen. 3 Die Gesellschaftsbeschlüsse werden, wenn das Gesetz oder die Statuten es nicht anders vorschreiben, mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Tritt an Stelle der Versammlung die schriftliche Abstimmung, so wird die Mehrheit nach der Gesamtzahl der den Gesellschaftern zustehenden Stimmen berechnet. 4 Wenn es die Statuten nicht anders ordnen, bemisst sich das Stimmrecht jedes Gesellschafters nach der Höhe seiner Stammeinlage, wobei auf 1000 Franken eine Stimme entfällt. Durch die Statuten darf indessen das Stimmrecht nicht entzogen wer-den. 5 Ein Gesellschafter darf sein Stimmrecht nicht ausüben, wenn über seine Entlastung abgestimmt wird. 6 Die Anfechtung der Gesellschaftsbeschlüsse richtet sich nach den für die Aktiengesellschaft aufgestellten Vorschriften. Art. 809 1 Eine Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres einberufen, im Übrigen nach Massgabe der Statuten und so oft es im Interesse der Gesellschaft als erforderlich erscheint. 2 Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung kann auch von einem oder mehreren Gesellschaftern, die zusammen mindestens den zehnten Teil des Stammkapitals vertreten, schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangt werden. 3 Entspricht die Geschäftsführung diesem Begehren nicht bin-nen angemessener Frist, so hat der Richter auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen. 4 Die Einberufung der Versammlung sowie die Aufforderung zur schriftlichen Abstimmung erfolgt in der durch die Statuten be-stimmten Form, in Ermangelung einer solchen Bestimmung durch eingeschriebenen Brief, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und unter Beobachtung einer Frist von mindestens fünf Tagen vor der Versammlung. 5 Sämtliche Gesellschafter können, falls kein Widerspruch erho-ben wird, eine Gesellschafterversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhal-ten. In dieser Versammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Gesellschafterversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange sämtliche Gesellschafter anwesend sind. Art. 810 1 Der Gesellschafterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 1. die Festsetzung und die Änderung der Statuten; 2. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern; 3. die Bestellung der Kontrollstelle, unter Vorbehalt der durch die Statuten den nicht geschäftsführenden Gesell-schaftern zugewiesenen Kontrollrechte; 4. die Abnahme der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz, sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes; 5. die Entlastung der Geschäftsführer; 6. die Teilung von Gesellschaftsanteilen; 7. die Einforderung der in den Statuten vorgesehenen Nachschüsse; 8. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die der Gesellschaft aus der Gründung oder aus der Ge-schäftsführung gegen die Organe oder gegen einzelne Gesellschafter zustehen. 2 Soweit die Statuten nicht abweichende Bestimmungen treffen, ist die Gesellschafterversammlung auch zuständig zur Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen sowie zur Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum Betriebe des ganzen Gewerbes. Art. 811 1 Alle Gesellschafter sind zur gemeinsamen Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet, sofern nicht etwas anderes bestimmt wird. 2 Durch die Statuten oder durch Gesellschaftsbeschluss kann die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden. 3 Gesellschafter, die erst nach der Gründung hinzutreten, haben das Recht und die Pflicht zur Geschäftsführung und Vertretung nur dann, wenn sie ihnen durch besondern Gesellschaftsbeschluss übertragen werden. Art. 812 1 Durch die Statuten oder durch Gesellschaftsbeschluss kann die Geschäftsführung und Vertretung auch Personen übertragen werden, die nicht Gesellschafter sind. 2 Für ihre Befugnisse und ihre Verantwortlichkeit gelten die für die geschäftsführenden Gesellschafter aufgestellten Vorschrif-ten. Art. 813 1 Wenigstens einer der Geschäftsführer muss in der Schweiz wohnhaft sein. 2 Ist diese Vorschrift nicht mehr erfüllt, so hat der Handelsregisterführer der Gesellschaft eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Gesellschaft von Amtes wegen als aufgelöst zu erklären. Art. 814 1 Für den Umfang und die Beschränkung der Vertretungsbefug-nis der Geschäftsführer gelten die Bestimmungen des Aktienrechts. 2 Die Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung richtet sich unter den Gesellschaftern nach den für die Kollektivgesellschaft geltenden Vorschriften. 3 Einem Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, kann die Geschäftsführung und Vertretung durch Gesellschaftsbeschluss jederzeit entzogen werden. Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten. 4 Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht. Art. 815 1 Die Geschäftsführer haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift beifügen. Sie haben mit der Anmeldung ihre Unterschrift beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen, gegebenenfalls unter Vorlegung einer beglaubigten Abschrift des Gesellschaftsbeschlusses. 2 Gehören der Gesellschaft zur Vertretung ermächtigte Han-delsgesellschaften oder Genossenschaften an, so sind im Han-delsregister die natürlichen Personen einzutragen, denen die Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zustehen soll. Art. 816 Die Prokura sowie eine Handlungsvollmacht zum Betriebe des ganzen Gewerbes können, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, nur durch Gesellschaftsbeschluss bestellt werden; dagegen ist jeder Geschäftsführer zum Widerruf der Prokura und einer solchen Handlungsvollmacht berechtigt. Art. 817 1 Ist das Stammkapital nicht mehr zur Hälfte gedeckt oder liegt eine Überschuldung vor, so finden die Vorschriften des Aktienrechts entsprechende Anwendung. 2 Besteht eine Nachschusspflicht, so muss im Falle der Überschuldung der Richter erst benachrichtigt werden, wenn der durch die Bilanz ausgewiesene Verlust nicht innert drei Monaten durch die Gesellschafter gedeckt wird. Art. 818 1 Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein ge-schäftsführender Gesellschafter in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen, noch an einer andern Unternehmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Kommanditär oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teilnehmen. 2 Durch die Statuten kann dieses Verbot auf alle Gesellschafter ausgedehnt werden. Art. 819 1 Steht die Geschäftsführung nicht allen Gesellschaftern zu, so haben die nicht geschäftsführenden Gesellschafter die Befugnis der Kontrolle gleich den nicht geschäftsführenden Mitgliedern einer einfachen Gesellschaft. 2 Die Statuten können statt dieser Kontrolle eine besondere Kontrollstelle vorsehen, der auch die Prüfung der ordnungsmässigen Führung des Anteilbuches obliegt. Für ihre Zusammensetzung und ihre Aufgaben gelten die Vorschriften des Aktienrechts. Ist eine besondere Kontrollstelle eingesetzt, so stehen jedem Gesellschafter die gleichen Kontrollrechte zu wie dem Aktionär. Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden Art. 820 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst: 1. nach Massgabe der Statuten; 2. durch einen öffentlich beurkundeten Gesellschaftsbeschluss, bei dem die Mehrheit, wenn es in den Statuten nicht anders bestimmt ist, drei Vierteile sämtlicher Mitglieder betragen muss, die mindestens drei Vierteile des Stammkapitals vertreten; 3. durch die Eröffnung des Konkurses; 4. durch Urteil des Richters, wenn ein Gesellschafter aus einem wichtigen Grunde die Auflösung verlangt; 5. in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen. Art. 821 Erfolgt die Auflösung nicht durch Konkurs, so ist sie von den Geschäftsführern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Art. 822 1 Die Statuten können den Gesellschaftern ein Recht auf Austritt einräumen und dieses von bestimmten Bedingungen abhängig machen. 2 Jeder Gesellschafter kann aus wichtigen Gründen beim Rich-ter auf Bewilligung des Austritts oder auf Auflösung der Gesellschaft klagen. 3 Die Gesellschaft kann aus wichtigen Gründen beim Richter die Ausschliessung eines Gesellschafters beantragen, wenn die Mehrheit der Gesellschafter, die zugleich die Mehrheit des Stammkapitals vertreten, dieser Massnahme zustimmt. 4 Austritt und Ausschliessung werden nur unter Beobachtung der Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals wirksam, sofern nicht der ausscheidende Gesellschafter aus weiterem, über das Stammkapital hinaus vorhandenem Vermögen abgefunden oder sein Anteil nach den Vorschriften über den Verzug bei der Einzahlungspflicht verwertet oder von einem andern Gesellschafter übernommen wird. Art. 823 Für die Bestellung und Abberufung von Liquidatoren, für die Durchführung der Liquidation, die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister und die Aufbewahrung der Geschäftsbücher gelten die Bestimmungen des Aktienrechts. Art. 824 bis Art 826: Aufgehoben Fünfter Abschnitt: Verantwortlichkeit Art. 827 Für die Verantwortlichkeit der bei der Gesellschaftsgründung beteiligten und der mit der Geschäftsführung und der Kontrolle betrauten Personen sowie der Liquidatoren gelten die Bestimmungen des Aktienrechts. Vor- und Nachteile der GmbH Vorteile Haftung Die Haftung ist beschränkt auf das Stammkapital. Ein Rückgriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter ist nur dann möglich, wenn das Stammkapital nicht voll einbezahlt ist. Die Gesellschafter haften solidarisch für die Einzahlung des Stammkapitals. Kapital Das Mindestkapital einer GmbH beträgt Fr. 20'000.-, wobei dieses nur zur Hälfte einbezahlt sein muss. Bereits mit Fr. 10'000.- kann also eine GmbH gegründet werdern, während für eine Aktiengesellschaft wesentlich mehr Kapital erforderlich ist. Firma (Name des Unternehmens) Die Firma einer GmbH ist in der ganzen Schweiz handelsregisterrechtlich geschützt. Es darf keine andere Gesellschaft mit der gleichen Bezeichnung gegründet werden. Im Gegensatz dazu ist die Firma einer Einzelfirma, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft nur am Sitz geschützt. Vinkulierungsmöglichkeiten Bei der Ausgestaltung der Beschränkung der Übertragbarkeit von Stammanteilen besteht bei der GmbH eine grosse Freiheit. Im Gegensatz dazu kann bei Aktiengesellschaften die Übertragung von Aktien nur aus bestimmten wichtigen Gründen beschränkt werden. Nationalitätsvorschriften Die Nationalität der Geschäftsführer spielt keine Rolle. Jedoch muss mindestens ein einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer oder zwei Geschäftsführer, welche Kollektivunterschrift zu zweien führen, mit Wohnsitz in der Schweiz gewählt werden. Kontrollstelle Die Wahl einer Kontrollstelle, welche jährlich die Rechnung der Gesellschaft überprüft, ist freiwillig. Nebenleistungs-, Nachschusspflichten, Konkurrenzverbot Bei der Ausgestaltung der Statuten besteht ein grosser Spielraum. Insbesondere können Nachschusspflichten, Nebenleistungspflichten oder Konkurrenzverbote in die Statuten aufgenommen werden. Solche statutarische Pflichten und Verbote sind bei der Aktiengesellschaft nicht möglich. GmbH: Nachteile Übertragbarkeit Für jede Übertragung eines Stammanteils muss von einem Notar eine öffentliche Urkunde errichtet werden. Zudem muss die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln, welche mindestens drei Viertel des Stammkapitals vertreten, der Übertragung zustimmen. Der Gesellschafterwechsel muss beim Handelsregister eingetragen werden. Offenlegung Bei der GmbH werden sämtliche Gesellschafter im Handelsregister eingetragen und publiziert. Jedermann kann sich über die Eigentumsverhältnisse informieren. GmbH im Obligationenrecht
Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 772 1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Gesellschaft, in der sich zwei oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften mit eigener Firma und einem zum voraus bestimmten Kapital (Stammkapital) vereinigen. 2 Jeder Gesellschafter ist, ohne dass seine Beteiligung als Aktie behandelt wird, mit einer Einlage (Stammeinlage) am Stammkapital beteiligt. Er haftet über seine Stammeinlage hinaus für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in den vom Gesetz bestimmten Fällen bis höchstens zum Betrage des eingetragenen Stammkapitals. Im Übrigen ist er zu andern als den statutarischen Leistungen nicht verpflichtet. 3 Die Gesellschaft kann zum Betrieb eines Handels-, eines Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art ge-führten Gewerbes oder zu andern wirtschaftlichen Zwecken gegründet werden. Art. 773 Das Stammkapital darf nicht weniger als 20 000 Franken und nicht mehr als 2 Millionen Franken betragen. Art. 774 1 Der Betrag der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter kann verschieden sein, muss aber auf mindestens 1000 Franken oder ein Vielfaches von 1000 Franken lauten. 2 Jeder Gesellschafter kann nur eine Stammeinlage besitzen. Er muss bei der Gründung mindestens 50 vom Hundert seiner Einlage einzahlen oder durch Sacheinlagen decken. Art. 775 1 Zur Gründung gehören mindestens zwei Gesellschafter. 2 Sinkt in der Folge die Zahl der Mitglieder auf eines oder fehlt es der Gesellschaft an den notwendigen Organen, so kann der Richter auf Begehren eines Gesellschafters oder eines Gläubigers die Auflösung verfügen, sofern die Gesellschaft nicht binnen angemessener Frist den gesetzmässigen Zustand wiederherstellt. Nach Anbringung der Klage kann der Richter auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen anordnen. Art. 776 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 2. den Gegenstand des Unternehmens; 3. die Höhe des Stammkapitals und den Betrag der Stammeinlage jedes Gesellschafters; 4. die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Be-kanntmachungen. Art. 777 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten: 1. die Erhöhung des gesetzlichen Mindestbetrages der auf jede Stammeinlage zu leistenden Einzahlung, von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Bestimmungen über die Leistung dieser Einlage sowie Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Einzahlungspflicht; 2. die Begründung der Nachschusspflicht der Gesellschafter sowie der Pflicht zu weiteren Leistungen über die Stammeinlage hinaus, wobei für die nähere Umschreibung dieser Leistungen auf ein Reglement verwiesen werden kann; 3. die Ersetzung der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung durch schriftliche Abstimmung sowie besondere Vorschriften über die Einberufung dieser Versammlung und die Aufforderung zur schriftlichen Abstimmung; 4. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über die Bemessung des Stimmrechtes und über die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung; 5. die Ausdehnung des Konkurrenzverbotes auf alle Ge-sellschafter; 6. von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Bestimmungen über die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum Betrieb des ganzen Gewerbes sowie über die Überwachung der Geschäftsführung, insbesondere durch Einsetzung einer besonderen Kontrollstelle; 7. das Verbot oder eine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Beschränkung der Abtretung von Gesellschaftsanteilen; 8. eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Verteilung des Reingewinnes und das Versprechen von Bauzinsen; 9. die Gewährung eines Austrittsrechtes und die Bedingungen für dessen Ausübung; 10. die Begrenzung der Dauer des Unternehmens; 11. Bestimmungen über andere als die gesetzlichen Auflösungsgründe. Art. 778 1 Leistet ein Gesellschafter seine Einlage nicht durch Einzahlung, so haben die Statuten über den Gegenstand seiner Sacheinlage, ihre Bewertung und Anrechnung sowie die Person des Sacheinlegers und den Betrag des ihm dafür zukommen-den Stammanteils Aufschluss zu geben. 2 Soll die Gesellschaft von Gesellschaftern oder von Dritten Vermögenswerte übernehmen, so ist in den Statuten der zu übernehmende Vermögenswert, der Name des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft anzugeben. Art. 779 1 Die Gesellschaft wird in der Weise errichtet, dass sämtliche Gründer in öffentlicher und von ihnen unterzeichneter Urkunde eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen erklären und deren Statuten festsetzen. 2 In dieser Urkunde haben die Gründer zu bestätigen: 1. dass sie sämtliche Stammeinlagen übernommen haben; 2. dass der gesetzliche oder ein statutarisch festgesetzter höherer Betrag auf jede Stammeinlage zur freien Verfügung der Gesellschaft einbezahlt oder durch in den Statuten bestimmte Sacheinlagen gedeckt ist; 3. dass die Einlage- oder Übernahmeverträge vorgelegt worden sind. 3 In der Urkunde sind ausserdem die Belege einzeln zu nennen, die der Bestätigung zugrunde liegen. Die Urkundsperson hat gleichzeitig zu erklären, dass diese Belege ihr und den Grün-dern vorgelegen haben. 4 Sacheinlagen gelten als Deckung nur dann, wenn die Gesellschaft mit ihrer Eintragung in das Handelsregister sofort als Eigentümerin unmittelbar darüber verfügen kann oder einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch erhält. Art. 780 1 Die Gesellschaft ist in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat. 2 Die Anmeldung muss von sämtlichen Geschäftsführern beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden. 3 Sie muss enthalten: 1. die Namen aller Gesellschafter, unter Angabe des Wohnortes und der Staatsangehörigkeit; 2. den Betrag der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter und der darauf gemachten Leistungen; 3. die Namen der Geschäftsführer, seien es Gesellschafter oder Dritte; 4. die Angaben über die Art, wie die Vertretung ausgeübt wird. 4 Der Anmeldung sind eine beglaubigte Ausfertigung der Statuten und der Errichtungsakt beizufügen. Überdies haben die Anmeldenden sich darüber auszuweisen, dass alle Stammeinlagen übernommen, dass der gesetzliche oder ein statutarisch festgesetzter höherer Betrag auf jede Stammeinlage einbezahlt oder durch die in den Statuten bestimmten Sacheinlagen gedeckt ist und dass die Einzahlungen und die Sacheinlagen zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen. Art. 781 In das Handelsregister sind einzutragen: 1. das Datum der Statuten; 2. die Firma und der Sitz der Gesellschaft; 3. der Gegenstand und, wenn die Statuten darüber eine Bestimmung enthalten, die Dauer des Unternehmens; 4. der Name, der Wohnort und die Staatsangehörigkeit je-des Gesellschafters, für juristische Personen und Handelsgesellschaften die Firma und der Sitz; 5. die Höhe des Stammkapitals und der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter; 6. der Gegenstand und die Anrechnung der Sacheinlagen und der übernommenen Vermögenswerte; 7. die Namen der Geschäftsführer unter Angabe des Wohnortes und der Staatsangehörigkeit; 8. die Art der Ausübung der Vertretung; 9. die Art und Weise, wie die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen. Art. 782 1 Zweigniederlassungen sind unter Bezugnahme auf die Eintragung der Hauptniederlassung in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden. 2 Die Anmeldung ist von sämtlichen Geschäftsführern einzureichen. Art. 783 1 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister. 2 Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. 3 Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Gesellschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Gesellschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft. Art. 784 1 Die Statuten können durch Gesellschaftsbeschluss mit öffentlicher Urkunde abgeändert werden. 2 Die Abänderung bedarf, wenn die Statuten nichts anderes vorschreiben, der Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteilen sämtlicher Mitglieder, die mindestens drei Vierteile des Stammkapitals vertreten. 3 Gesellschaftsbeschlüsse, mit denen eine Vermehrung der Leistungen oder eine Ausdehnung der Haftung der Gesell-schafter verbunden ist, können nur mit Zustimmung aller Ge-sellschafter gefasst werden. Art. 785 1 Jede Statutenänderung muss in gleicher Weise wie die ur-sprünglichen Statuten beim Handelsregisteramt angemeldet und eingetragen werden. 2 Der Beschluss wird auch Dritten gegenüber unmittelbar mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Art. 786 1 Die Gesellschaft kann unter Beobachtung der für die Grün-dung geltenden Vorschriften das Stammkapital erhöhen. Insbe-sondere sind die Bestimmungen über die Sacheinlagen und die Übernahme von Vermögenswerten anwendbar. 2 An der Erhöhung des Stammkapitals können sich auch neue Gesellschafter beteiligen. Art. 787 Jeder Gesellschafter ist berechtigt, eine seinem bisherigen Anteil entsprechende Erhöhung seiner Einlage zu beanspruchen, soweit nicht die Statuten oder der Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals etwas anderes bestimmen. Art. 788 1 Das Stammkapital darf nicht unter 20 000 Franken und die einzelne Stammeinlage nicht unter 1000 Franken herabgesetzt werden. 2 Im übrigen finden die Bestimmungen über die Herabsetzung des Grundkapitals von Aktiengesellschaften entsprechende Anwendung. Die Aufforderung an die Gläubiger und die Befriedigung oder Sicherstellung der angemeldeten Forderungen hat auch dann stattzufinden, wenn eine durch Verluste entstandene Unterbilanz durch Abschreibung beseitigt werden soll. Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Gesellschafter Art. 789 1 Die Stammeinlage eines jeden Gesellschafters bestimmt seinen Gesellschaftsanteil. 2 Dieser ist, auch unter den Gesellschaftern selbst, nur nach Massgabe der folgenden Vorschriften veräusserlich und vererblich. 3 Wird über den Gesellschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt, so kann sie nicht als Wertpapier, sondern nur als Beweisurkun-de errichtet werden. 4 Eine Urkunde kann nur über den ganzen Anteil ausgestellt werden. Art. 790 1 Über alle Stammeinlagen ist ein Anteilbuch zu führen, aus dem die Namen der Gesellschafter, der Betrag der einzelnen Stammeinlagen und die darauf erfolgten Leistungen sowie jeder Übergang eines Gesellschaftsanteils und jede sonstige Änderung dieser Tatsachen ersichtlich sein müssen. 2 Zu Beginn jedes Kalenderjahres ist dem Handelsregisteramt eine von den Geschäftsführern unterzeichnete Liste der Namen der Gesellschafter, der Stammeinlagen und der darauf erfolgten Leistungen einzureichen oder die Mitteilung zu machen, dass seit der Einreichung der letzten Liste keine Änderung vorgekommen ist. 3 Die dem Handelsregisteramt eingereichten Listen sind öffent-lich. 4 Die Geschäftsführer haften für einen durch mangelhafte Führung des Anteilbuches und der Listen oder durch unrichtige Angaben verursachten Schaden persönlich und solidarisch. Art. 791 1 Die Abtretung eines Gesellschaftsanteiles ist der Gesellschaft gegenüber nur dann wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt und in das Anteilbuch eingetragen worden ist. 2 Die Eintragung ist nur zulässig, wenn drei Vierteile sämtlicher Gesellschafter, die zugleich mindestens drei Vierteile des Stammkapitals vertreten, zugestimmt haben. 3 Die Abtretung eines Gesellschaftsanteiles kann in den Statuten von weiteren Bedingungen abhängig gemacht oder gänzlich ausgeschlossen werden. 4 Die Abtretung eines Gesellschaftsanteiles sowie die Verpflichtung zur Abtretung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Art. 792 1 Die Erwerbung eines Gesellschaftsanteiles infolge Erbganges oder ehelichen Güterrechts bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter nur, wenn die Statuten dies vorschreiben. 2 Auch wenn die Statuten eine solche Zustimmung verlangen, kann die Eintragung nur dann verweigert werden, wenn der Anteil durch einen von der Gesellschaft bezeichneten Erwerber zu seinem wirklichen Wert übernommen wird. Art. 793 1 Ist ein Gesellschafter in Konkurs geraten, so kann die Konkursverwaltung unter Beobachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist die Auflösung der Gesellschaft verlangen. Das gleiche Recht steht dem Gläubiger eines Gesellschafters zu, der dessen Gesellschaftsanteil gepfändet hat. 2 Führt eine solche Kündigung zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft, so haben die Liquidatoren den auf den betriebenen Gesellschafter entfallenden Liquidationsanteil an die Konkursverwaltung oder an das Betreibungsamt auszuhändigen. Art. 794 1 Die Gesellschaft muss nicht aufgelöst und nicht liquidiert werden, wenn vor der Eintragung der Auflösung: 1. die Konkursmasse oder der betreibende Gläubiger durch die Gesellschaft oder durch die übrigen Gesellschafter befriedigt wird, oder 2. alle nicht betriebenen Gesellschafter sich damit einverstanden erklären, dass der Anteil durch die Konkursverwaltung oder durch das Betreibungsamt versteigert wird und der Ersteigerer mit allen Rechten und Pflichten eines nachträglich hinzutretenden Gesellschafters in die Ge-sellschaft aufgenommen wird, oder 3. der Anteil des betriebenen Gesellschafters mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter von einem andern Ge-sellschafter oder von einem der Gesellschaft beitreten-den Dritten übernommen wird, wobei auch das Einverständnis der Konkursverwaltung oder des Betreibungsamtes erforderlich ist, oder 4. die Mehrheit der Gesellschafter, die zugleich die Mehr-heit des Stammkapitals vertritt, die Ausschliessung des betriebenen Gesellschafters und dessen Abfindung mit dem wirklichen Werte seiner Stammeinlage beschliesst, wobei die Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals zu beobachten sind, wenn und soweit infolge der Leistung der Abfindung der Nennwert des Stammkapitals herabgesetzt werden muss. 2 Der Übernahmebetrag oder die Abfindung sind an die Konkursverwaltung oder an das Betreibungsamt auszuhändigen. Art. 795 Die Teilung eines Gesellschaftsanteiles und die Veräusserung eines Teiles eines solchen sind statthaft, wenn die Statuten dies nicht ausschliessen und die Teile nicht unter 1000 Franken sinken. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der gleichen Zustimmung und Eintragung wie die Abtretung des ganzen Anteiles. Art. 796 1 Die Vorschriften über die Übertragung eines Gesellschaftsanteiles gelten auch für die Erwerbung durch einen Gesellschafter. 2 Erwirbt ein Gesellschafter den Anteil eines andern ganz oder zum Teil, so erhöht sich seine Stammeinlage um den entsprechenden Nennwert. Art. 797 1 Steht ein Gesellschaftsanteil mehreren Gesellschaftern unge-teilt zu, so haben sie einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. 2 Solange eine Auseinandersetzung über den Gesellschaftsanteil unter ihnen nicht stattgefunden hat, haften sie der Gesellschaft für die Leistungen auf den Gesellschaftsanteil solidarisch. Art. 798 1 Die Stammeinlagen sind von den Gesellschaftern nach Ver-hältnis ihrer Nominalbeträge einzuzahlen, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Sacheinlagen. 2 Die Stammeinlagen können den Gesellschaftern weder erlas-sen noch gestundet werden, ausser im Falle einer Herabsetzung des Stammkapitals. Art. 799 1 Ein Gesellschafter, der den geforderten Betrag nicht innert der angesetzten Frist einzahlt, hat Verzugszinse und eine allfällig in den Statuten vorgesehene Konventionalstrafe zu zahlen. 2 Wenn trotz zweimaliger Aufforderung durch eingeschriebenen Brief ein Gesellschafter die Zahlung binnen einer auf minde-stens einen Monat anzusetzenden Nachfrist nicht leistet, so kann er ausgeschlossen werden. Der Ausgeschlossene bleibt für den nicht einbezahlten Betrag haftbar. Art. 800 1 Die Gesellschaft kann den Anteil eines derart ausgeschlosse-nen Gesellschafters auf dem Wege der öffentlichen Versteige-rung verwerten, sofern nicht ein anderer Gesellschafter den Anteil zum wirklichen Wert übernimmt. Eine andere Verwertung ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter mit Inbegriff des Ausgeschlossenen zulässig. 2 Bleibt nach Deckung der fehlenden Einzahlung ein Überschuss, so fällt er dem Ausgeschlossenen zu. Art. 801 1 Ergibt sich bei der Verwertung des Anteiles des ausgeschlossenen Gesellschafters ein Ausfall, so haften für diesen gegenüber der Gesellschaft nach dem Ausgeschlossenen alle seine Rechtsvorgänger, die in den letzten fünf Jahren vor der Eintragung des Ausgeschlossenen, jedoch nicht weiter zurück als zehn Jahre vor dem Ausschluss, im Anteilbuch eingetragen waren. 2 Die Haftung besteht in der Reihenfolge der Eintragungen mit Rückgriff gegenüber den Vorgängern. Der Vorgänger kann belangt werden, wenn sein Nachmann nicht innert Monatsfrist nach der Aufforderung bezahlt hat. Art. 802 1 Die Gesellschafter haften nach den für die Kollektivgesellschaft geltenden Vorschriften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch, jedoch nur bis zu der Höhe des eingetragenen Stammkapitals. 2 Sie werden von dieser Haftung in dem Masse befreit, als dieses Stammkapital einbezahlt worden ist. Diese Befreiung tritt nicht ein, wenn das Stammkapital durch Rückleistungen oder durch den ungerechtfertigten Bezug von Gewinnbeträgen oder von Zinsen, ausgenommen Bauzinse, vermindert worden ist. 3 Sie sind unter sich nach Massgabe ihrer Stammeinlage zum Rückgriff berechtigt. 4 Wird die Gesellschaft aufgelöst, so haben die Liquidatoren oder die Konkursverwaltung die Haftungssummen der Gesell-schafter festzustellen und einzufordern. Art. 803 1 Die Statuten können die Gesellschafter über die Stammeinlagen hinaus zu Nachschüssen verpflichten. Diese dürfen nur zur Deckung von Bilanzverlusten verwendet werden und stehen nicht unter den Vorschriften über das Stammkapital. 2 Die Bestimmungen der Statuten über die Nachschusspflicht sind nur gültig, wenn sie die Höhe, welche die Nachschüsse insgesamt erreichen dürfen, mit einem bestimmten Betrag oder im Verhältnis zum Stammkapital begrenzen. 3 Die Nachschüsse werden durch Gesellschaftsbeschluss in bestimmter Höhe eingefordert und sind, sofern es nicht anders geordnet ist, von den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zu entrichten. 4 Für die Erfüllung der Nachschusspflicht kommen die Bestimmungen über den Verzug bei der Einzahlung der Einlagen und die Verwertung des Anteils zur Anwendung; dagegen besteht keine Haftung der Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen für den Nachschuss. Art. 804 1 Die Gesellschafter haben im Verhältnis der auf ihre Anteile einbezahlten Beträge Anspruch auf den nach der Jahresbilanz sich ergebenden Reingewinn unter Vorbehalt anderer statutari-scher Anordnungen. 2 Zinse dürfen für das Stammkapital nicht bezahlt werden; da-gegen dürfen nach den für die Aktiengesellschaft geltenden Bestimmungen Bauzinse ausgerichtet werden. Art. 805 Die für die Aktiengesellschaft geltenden Bestimmungen über die Bilanz und die Reservefonds finden auch auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Anwendung. Art. 806 1 Der Gesellschafter oder Geschäftsführer, der ungerechtfertig-terweise Gewinnbeträge bezogen hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet. 2 War der Gesellschafter oder der Geschäftsführer im guten Glauben, so besteht eine Pflicht zur Rückerstattung nur insoweit, als dies zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist. 3 Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt in fünf Jahren, bei gutgläubigem Bezug in zwei Jahren, vom Empfange der Zahlung an gerechnet. Art. 807 1 Solange die Stammeinlagen nicht voll einbezahlt sind, darf die Gesellschaft eigene Gesellschaftsanteile weder erwerben noch zu Pfand nehmen, es sei denn zur Befriedigung von Forderungen, die nicht aus der Beteiligung am Stammkapital selbst herrühren. 2 Sind die Stammeinlagen voll einbezahlt, so darf die Gesellschaft eigene Gesellschaftsanteile erwerben, jedoch nur aus dem über das Stammkapital hinaus vorhandenen Gesell-schaftsvermögen. Dritter Abschnitt: Organisation der Gesellschaft Art. 808 1 Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung. 2 Die Statuten können an Stelle der Beschlussfassung in der Versammlung für alle oder für einzelne Gegenstände die schrift-liche Abstimmung anordnen. 3 Die Gesellschaftsbeschlüsse werden, wenn das Gesetz oder die Statuten es nicht anders vorschreiben, mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Tritt an Stelle der Versammlung die schriftliche Abstimmung, so wird die Mehrheit nach der Gesamtzahl der den Gesellschaftern zustehenden Stimmen berechnet. 4 Wenn es die Statuten nicht anders ordnen, bemisst sich das Stimmrecht jedes Gesellschafters nach der Höhe seiner Stammeinlage, wobei auf 1000 Franken eine Stimme entfällt. Durch die Statuten darf indessen das Stimmrecht nicht entzogen wer-den. 5 Ein Gesellschafter darf sein Stimmrecht nicht ausüben, wenn über seine Entlastung abgestimmt wird. 6 Die Anfechtung der Gesellschaftsbeschlüsse richtet sich nach den für die Aktiengesellschaft aufgestellten Vorschriften. Art. 809 1 Eine Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres einberufen, im Übrigen nach Massgabe der Statuten und so oft es im Interesse der Gesellschaft als erforderlich erscheint. 2 Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung kann auch von einem oder mehreren Gesellschaftern, die zusammen mindestens den zehnten Teil des Stammkapitals vertreten, schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangt werden. 3 Entspricht die Geschäftsführung diesem Begehren nicht bin-nen angemessener Frist, so hat der Richter auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen. 4 Die Einberufung der Versammlung sowie die Aufforderung zur schriftlichen Abstimmung erfolgt in der durch die Statuten be-stimmten Form, in Ermangelung einer solchen Bestimmung durch eingeschriebenen Brief, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und unter Beobachtung einer Frist von mindestens fünf Tagen vor der Versammlung. 5 Sämtliche Gesellschafter können, falls kein Widerspruch erho-ben wird, eine Gesellschafterversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhal-ten. In dieser Versammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Gesellschafterversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange sämtliche Gesellschafter anwesend sind. Art. 810 1 Der Gesellschafterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 1. die Festsetzung und die Änderung der Statuten; 2. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern; 3. die Bestellung der Kontrollstelle, unter Vorbehalt der durch die Statuten den nicht geschäftsführenden Gesell-schaftern zugewiesenen Kontrollrechte; 4. die Abnahme der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz, sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes; 5. die Entlastung der Geschäftsführer; 6. die Teilung von Gesellschaftsanteilen; 7. die Einforderung der in den Statuten vorgesehenen Nachschüsse; 8. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die der Gesellschaft aus der Gründung oder aus der Ge-schäftsführung gegen die Organe oder gegen einzelne Gesellschafter zustehen. 2 Soweit die Statuten nicht abweichende Bestimmungen treffen, ist die Gesellschafterversammlung auch zuständig zur Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen sowie zur Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum Betriebe des ganzen Gewerbes. Art. 811 1 Alle Gesellschafter sind zur gemeinsamen Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet, sofern nicht etwas anderes bestimmt wird. 2 Durch die Statuten oder durch Gesellschaftsbeschluss kann die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden. 3 Gesellschafter, die erst nach der Gründung hinzutreten, haben das Recht und die Pflicht zur Geschäftsführung und Vertretung nur dann, wenn sie ihnen durch besondern Gesellschaftsbeschluss übertragen werden. Art. 812 1 Durch die Statuten oder durch Gesellschaftsbeschluss kann die Geschäftsführung und Vertretung auch Personen übertragen werden, die nicht Gesellschafter sind. 2 Für ihre Befugnisse und ihre Verantwortlichkeit gelten die für die geschäftsführenden Gesellschafter aufgestellten Vorschrif-ten. Art. 813 1 Wenigstens einer der Geschäftsführer muss in der Schweiz wohnhaft sein. 2 Ist diese Vorschrift nicht mehr erfüllt, so hat der Handelsregisterführer der Gesellschaft eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Gesellschaft von Amtes wegen als aufgelöst zu erklären. Art. 814 1 Für den Umfang und die Beschränkung der Vertretungsbefug-nis der Geschäftsführer gelten die Bestimmungen des Aktienrechts. 2 Die Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung richtet sich unter den Gesellschaftern nach den für die Kollektivgesellschaft geltenden Vorschriften. 3 Einem Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, kann die Geschäftsführung und Vertretung durch Gesellschaftsbeschluss jederzeit entzogen werden. Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten. 4 Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht. Art. 815 1 Die Geschäftsführer haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift beifügen. Sie haben mit der Anmeldung ihre Unterschrift beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen, gegebenenfalls unter Vorlegung einer beglaubigten Abschrift des Gesellschaftsbeschlusses. 2 Gehören der Gesellschaft zur Vertretung ermächtigte Han-delsgesellschaften oder Genossenschaften an, so sind im Han-delsregister die natürlichen Personen einzutragen, denen die Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zustehen soll. Art. 816 Die Prokura sowie eine Handlungsvollmacht zum Betriebe des ganzen Gewerbes können, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, nur durch Gesellschaftsbeschluss bestellt werden; dagegen ist jeder Geschäftsführer zum Widerruf der Prokura und einer solchen Handlungsvollmacht berechtigt. Art. 817 1 Ist das Stammkapital nicht mehr zur Hälfte gedeckt oder liegt eine Überschuldung vor, so finden die Vorschriften des Aktienrechts entsprechende Anwendung. 2 Besteht eine Nachschusspflicht, so muss im Falle der Überschuldung der Richter erst benachrichtigt werden, wenn der durch die Bilanz ausgewiesene Verlust nicht innert drei Monaten durch die Gesellschafter gedeckt wird. Art. 818 1 Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein ge-schäftsführender Gesellschafter in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen, noch an einer andern Unternehmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Kommanditär oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teilnehmen. 2 Durch die Statuten kann dieses Verbot auf alle Gesellschafter ausgedehnt werden. Art. 819 1 Steht die Geschäftsführung nicht allen Gesellschaftern zu, so haben die nicht geschäftsführenden Gesellschafter die Befugnis der Kontrolle gleich den nicht geschäftsführenden Mitgliedern einer einfachen Gesellschaft. 2 Die Statuten können statt dieser Kontrolle eine besondere Kontrollstelle vorsehen, der auch die Prüfung der ordnungsmässigen Führung des Anteilbuches obliegt. Für ihre Zusammensetzung und ihre Aufgaben gelten die Vorschriften des Aktienrechts. Ist eine besondere Kontrollstelle eingesetzt, so stehen jedem Gesellschafter die gleichen Kontrollrechte zu wie dem Aktionär. Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden Art. 820 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst: 1. nach Massgabe der Statuten; 2. durch einen öffentlich beurkundeten Gesellschaftsbeschluss, bei dem die Mehrheit, wenn es in den Statuten nicht anders bestimmt ist, drei Vierteile sämtlicher Mitglieder betragen muss, die mindestens drei Vierteile des Stammkapitals vertreten; 3. durch die Eröffnung des Konkurses; 4. durch Urteil des Richters, wenn ein Gesellschafter aus einem wichtigen Grunde die Auflösung verlangt; 5. in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen. Art. 821 Erfolgt die Auflösung nicht durch Konkurs, so ist sie von den Geschäftsführern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Art. 822 1 Die Statuten können den Gesellschaftern ein Recht auf Austritt einräumen und dieses von bestimmten Bedingungen abhängig machen. 2 Jeder Gesellschafter kann aus wichtigen Gründen beim Rich-ter auf Bewilligung des Austritts oder auf Auflösung der Gesellschaft klagen. 3 Die Gesellschaft kann aus wichtigen Gründen beim Richter die Ausschliessung eines Gesellschafters beantragen, wenn die Mehrheit der Gesellschafter, die zugleich die Mehrheit des Stammkapitals vertreten, dieser Massnahme zustimmt. 4 Austritt und Ausschliessung werden nur unter Beobachtung der Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals wirksam, sofern nicht der ausscheidende Gesellschafter aus weiterem, über das Stammkapital hinaus vorhandenem Vermögen abgefunden oder sein Anteil nach den Vorschriften über den Verzug bei der Einzahlungspflicht verwertet oder von einem andern Gesellschafter übernommen wird. Art. 823 Für die Bestellung und Abberufung von Liquidatoren, für die Durchführung der Liquidation, die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister und die Aufbewahrung der Geschäftsbücher gelten die Bestimmungen des Aktienrechts. Art. 824 bis Art 826: Aufgehoben Fünfter Abschnitt: Verantwortlichkeit Art. 827 Für die Verantwortlichkeit der bei der Gesellschaftsgründung beteiligten und der mit der Geschäftsführung und der Kontrolle betrauten Personen sowie der Liquidatoren gelten die Bestimmungen des Aktienrechts. |
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