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Die Arztpraxis in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) – Teil 8*: Das Parlament will einen fatalen Bundesgerichtsentscheid korrigieren

Die Tätigkeit der Ärztinnen und Ärzte ausserhalb der Spitäler wird als selbständige Tätigkeit ausgeübt: Das ist die Tradition. Und das verlangen etliche kantonale Gesundheitsgesetze nach wie vor. Deshalb werden die meisten Arztpraxen als Einzelfirma, einfache Gesellschaft oder Kollektivgesellschaft geführt. Aber: Einige jüngere Gesetzesänderungen machen es heute in verschiedenen Kantonen rechtlich möglich, eine Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person, Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), zu führen. Wir beleuchten dieses spannende Thema in den >ABC Info< unter verschiedenen Blickwinkeln. Heute im Teil 8*: Das Parlament will einen fatalen Bundesgerichtsentscheid korrigieren

Absurder Bundesgerichtsentscheid: Verkaufserlös, den man noch gar nicht kassiert hat, versteuern
Sein Unternehmen oder seine Praxis in Form einer Aktiengesellschaft an Erben, Mitarbeitende oder fähige Aussenstehende verkaufen und dabei der Käuferschaft ein Verkäuferdarlehen gewähren, das aus den zukünftigen Gewinnen zurückbezahlt werden soll: Das ist eine der beliebtesten und bewährtesten Nachfolgeregelungen im Bereich der Kleinunternehmen (KMU). Deshalb schlug ein fatales Gerichtsurteil in den Kreisen der KMU-Spezialisten wie eine Bombe ein. Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 11. Juni 2004 entschieden (BGE 2A.331/2003): Wer die Aktien seines Unternehmens an eine Erbenholding veräussert, muss den Verkaufserlös versteuern. Dies gelte selbst dann, wenn der Verkäufer der Käuferin ein Darlehen gewährt, das aus zukünftigen bereits versteuerten Erträgen des verkauften Unternehmens verzinst und amortisiert werden soll.

Nachfolgefähig machen
Der erste Schritt zur Erstellung der „Nachfolgefähigkeit“ einer Praxis ist die korrekte Bewertung der Aktiven und des Unternehmenspotenzials. Zudem bedarf es allenfalls machbarer Korrekturen in der Unternehmensstruktur: Beispielsweise die Aussonderung oder Veräusserung zu schwerer Unternehmensteile, zumal wenn diese nicht betriebsnotwendig sind wie Immobilien. Das setzt eine sorgfältige Planung voraus – und braucht vor allem Zeit. Deshalb kommt hier das oberste Gebot der Nachfolgeplanung voll zum Zug: Die Sache rechtzeitig anpacken!

Grosse Nachteile
Die sofortige Besteuerung eines bedeutenden Verkaufserlöses, der erst später in Raten bezogen werden soll, hat grosse Nachteile: So kann der Verkäufer in finanzielle Schwierigkeiten geraten, weil er das Geld für die Steuern schlicht nicht hat. Er muss dann allenfalls die mit einer solchen Steuerzahlung verbundene Nachfolgeregelung gezwungenermassen fallen lassen. Und das Unternehmen an einen Käufer abgeben, der dank seiner genügenden Finanzmittel für die Finanzierung nicht auf die zukünftigen Erträge des zu kaufenden Unternehmens angewiesen ist. Das sind oft nicht so beliebte Grossinvestoren. Somit wird mit dem Urteil die Eingliederung von Familienunternehmen in finanzstarke Gebilde gefördert. Das ist volkswirtschaftlich kaum erwünscht.

Risiko für den Verkäufer
Überdies ist es oft alles andere als sicher, dass die verkaufte Gesellschaft inskünftig die Raten zur Rückzahlung des Darlehens wirklich verdient und damit auszahlen kann. Das Unternehmen könnte ja vorher in Schwierigkeiten geraten oder gar Pleite gehen. Das ist ein grosses Risiko für den Verkäufer, der sich eigentlich finanziell vom Unternehmen lösen wollte.

Die Erlösung naht
Das Parlament ist daran, die bundesgerichtliche KMU-Nachfolgeblockierung mittels einer neuen gesetzlichen Regelung rückgängig zu machen. Beim Unternehmenverkauf soll eine Besteuerung nur noch dann erfolgen, wenn innert fünf Jahren nicht betriebsnotwendige Substanz, die im Verkaufszeitpunkt bereits vorhanden war, tatsächlich ausgeschütttet wird. Wir werden über das weitere Schicksal dieser neuen Gesetzesregelung berichten. Eines ist sicher: Das mit dem fatalen Bundesgerichtsentscheid vom 11. Juni 2004 geschaffene steuerliche Hemmnis im Hinblick auf die Nachfolgeplanung von Aktiengesellschaften wird bald wegfallen.

 

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