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Weiterführung der obligatorischen Versicherung im BVG und Mutterschaftsentschädigung (Art. 8 Abs. 3 BVG)
Der Bundesrat hat das In-Kraft-Treten der Bestimmungen über den Erwerbsersatz bei Mutterschaft auf den 1. Juli 2005 festgesetzt1. Mit dieser Versicherung haben Arbeitnehmerinnen und selbständigerwerbende Frauen während 14 Wochen nach der Geburt Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Im Anhang zum EOG werden auch andere Bundesgesetze und insbesondere Artikel 8 Absatz 3 BVG geändert. Diese Bestimmung wird insofern ergänzt, als dass der Schutz für Arbeitnehmende in der BVG-Minimalversicherung – konkret die Beibehaltung des bisherigen koordinierten Lohnes, wenn der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit sinkt – auch bei Mutterschaft gilt, und zwar so lange, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR) bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR dauert. Mit dieser Ergänzung wird für die Arbeitnehmerin folglich das Vorsorgeniveau automatisch auf dem vor der Geburt erreichten Stand behalten, ob der Arbeitgeber den Lohn nun weiterhin bezahlt oder nicht. Im ersten Fall kann gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b EOG der Arbeitgeber als Ausgleich die Ausrichtung der Entschädigung beanspruchen11. Bei der Weiterführung dieser obligatorischen Versicherung im BVG hat der Arbeitgeber wie bisher mindestens die Hälfte der BVG- Beiträge zu finanzieren. (Art. 66 Abs. 1 BVG) Falls hingegen der Arbeitgeber während des Mutterschaftsurlaubs keinen Lohn bezahlt und die Arbeitnehmerin folglich die Mutterschaftsentschädigung entweder über den Arbeitgeber oder direkt bei der AHV-Ausgleichskasse3 bezieht, sieht der Artikel 8 Absatz 3 BVG ausdrücklich die Weiterführung der Versicherung nach BVG während der ganzen Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung vor. Aus diesem Grund wurde die erwähnte BVG-Bestimmung in diesem Sinn geändert, dass der koordinierte Lohn solange Gültigkeit behält, als der Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR dauert4. Wie bis anhin kann aber die versicherte Person die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen (Art. 8 Abs. 3, letzter Satz BVG). Dieser Lohn berechnet sich auf der Grundlage der Mutterschaftsentschädigung. Die Mutterschaftsversicherung regelt die Finanzierung der Weiterführung der BVG-Versicherung nicht. Artikel 19a Absatz 1 EOG sieht im übrigen keine BVG Beitragserhebung auf der Mutterschaftsentschädigung vor5. Im Gegensatz zu den anderen Sozialversicherungen werden die BVG-Beiträge nicht in Funktion eines festen Prozentsatzes, der vom Salär abgezogen wird, bestimmt. Nach Artikel 66 Absatz 1 BVG legt nämlich die Vorsorgeeinrichtung in den reglementarischen Bestimmungen die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer fest6. Somit ergib sich die Art der Finanzierung der Weiterführung dieser BVG-Versicherung bei Mutterschaft aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung.
1 Es handelt sich dabei um die Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) vom 3. Oktober 2003, welche in den Artikel 16b und folgende die Mutterschaftsversicherung auf Bundesebene konkretisiert. 2 Dabei muss beachtet werden, dass gemäss Ziffer 1005 des Kreisschreibens über die Mutterschaftsentschädigung (KS MSE) der Arbeitgeber seinen Anspruch nur geltend machen kann, wenn der ausbezahlte Lohn mindestens gleich hoch wie die Mutterschaftsentschädigung ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Arbeitgeber den Lohn während der ganzen Dauer des Entschädigungsanspruchs ausrichtet. 3 Nach Artikel 19 Absatz 2 EOG wird die Entschädigung von der Ausgleichskasse, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist, oder vom Arbeitgeber, sofern die Leistungsberechtigte vor dem Beginn des Anspruchs eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, ausgerichtet. 4 Siehe auch Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 3. Oktober 2002, Ziffer 3.2.2 (BBI2002, 7522ff.) 5 Auf Grund dieser Bestimmung werden auf der Entschädigung nur Beiträge an die AHV/IV, EO und gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung entrichtet. |
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