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Deckung der Risiken Tod und Invalidität im Rahmen der Mutterschaftsversicherung

(Art. 8 Abs. 3 BVG)

In den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 82 vom 24. Mai 2005 hat unser Amt in Rz 479 betreffend Weiterführung der obligatorischen Versicherung im BVG bei Mutterschaft darauf hingewiesen, dass die Mutterschaftsversicherung die Finanzierung der BVG-Beiträge nicht regelt. Es obliegt der Vorsorgeeinrichtung, wenn der Arbeitgeber keinen Lohn mehr entrichtet, in den reglementarischen Bestimmungen die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer festzulegen. Besteht nun aber kein Arbeitsvertrag mehr und ist die Arbeitnehmerin arbeitslos, so besteht für Sie keine BVG-Versicherungsdeckung mehr, insbesondere für die Risiken Tod und Invalidität. Effektiv beziehen Mütter bei dieser Sachlage keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung mehr, die der BVG-Beitragszahlung für die Risiken Tod und Invalidität nach Artikel 2 Absatz 3 BVG unterliegen, sondern an deren Stelle eine Mutterschaftsentschädigung, die keine BVG-Beitragserhebung vorsieht. Aus diesem Grunde hat die Auffangeinrichtung in ihrem Reglement eine besondere Bestimmung vorgesehen, die diesem Sachverhalt Rechnung trägt. Untersteht somit eine Person nicht mehr der Arbeitslosenversicherung, weil sie Mutterschaftsentschädigung bezieht, so profitiert sie weiterhin von einer Deckung der Risiken Tod und Invalidität während 98 Tagen. Wird aber ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig. Es ist noch darauf hinzuweisen, dass diese Versicherungsdeckung bei der Auffangeinrichtung kostenlos ist.

Will hingegen die Versicherte die Deckung des Risikos Alter weiterführen, um Versicherungslücken zu vermeiden, kann sie sich der freiwilligen Versicherung nach Artikel 47 BVG anschliessen.

 

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